30.01.2012

Zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei einem Hotelbetrieb mit Restaurant

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (wie etwa von Kunden und Lieferanten oder ein Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: ein Hotelbetrieb mit Restaurant) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1997. Die insoweit in § 4 Abs. 5 S. 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, die unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.

BFH 7.9.2011, I R 12/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Hotel mit Restaurants und Veranstaltungsräumen betreibt. Sie setzte in den Streitjahren 1998 und 1999 bei der Einkommensermittlung von sämtlichen Bewirtungsaufwendungen 20 % einkommenserhöhend als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben u.a. für im eigenen Haus entstandene Bewirtungsaufwendungen an. Im Streitjahr 2000 unterließ die Klägerin eine entsprechende Hinzurechnung für die hausinternen Bewirtungen. Dies bezog sich auch auf Aufwendungen, die aus Anlass eines Galaempfangs zum zehnjährigen Bestehen des Hotels entstanden waren.

Das Finanzamt setzte für 2000 - anteilig auf hausinterne Bewirtungen einschließlich der Aufwendungen für das Firmenjubiläum - 20 % der Aufwendungen als nicht abziehbare Betriebsausgabe einkommenserhöhend an. Das Begehren der Klägerin, in allen Streitjahren die auf die hausinterne Bewirtung einschließlich der Aufwendungen für das Firmenjubiläum entfallenden Betriebsausgaben in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen, blieb erfolglos.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die streitigen Bewirtungskosten ohne Rechtsfehler mit jeweils 20 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben einkommenserhöhend berücksichtigt.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG 1997 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG u. § 7 S. 1 des GewStG) sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Eine solche Bewirtung lag sowohl mit Blick auf die in allen Streitjahren angefallenen laufenden Aufwendungen als auch auf die Sonderveranstaltung des Galaempfangs zum Betriebsjubiläum vor. Der Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht.

Zwar findet die Abzugsbeschränkung nach S. 2 des § 4 Abs. 5 EStG 1997 keine Anwendung, soweit der in S. 1 Nr. 2 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Die Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme waren im Streitfall aber nicht erfüllt. Das Betreiben eines (auch) gastronomischen Unternehmens reicht allein nicht aus, die Klägerin mit ihrer betriebsinternen Bewirtung von vornherein aus dem Tatbestandsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1997 auszuschließen. Denn die Ausnahme zur Abzugsbeschränkung knüpft nicht personenbezogen an eine entsprechende betriebliche/berufliche Hauptbetätigung an. Sie erfordert im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1997 vielmehr eine in Gewinnabsicht ausgeübte Bewirtung.

Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Unternehmensbereich sind demnach nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (und sei es auch nur als Nebenleistung, z.B. bei der Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft) oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen. Wird die Mahlzeit hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer werbenden Veranstaltung gereicht, wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, die jener anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen. Dies betraf im Streitfall sowohl die laufenden Bewirtungsaufwendungen der Klägerin als auch die Aufwendungen für den Galaempfang.

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