21.02.2012

Zum Halbabzugsverbot bei Verzicht auf Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Verzichtet das Besitzunternehmen gegenüber dem Betriebsunternehmen vorübergehend auf Pachtzahlungen, kann es die mit dem verpachteten Betriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen. Ein anderes Ergebnis wäre nur möglich, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhielte.

FG Münster 11.1.2012, 10 K 4592/08 E
Der Sachverhalt:
Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlagevermögen an eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er war. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH verzichtete er ab dem Jahr 2002 vorübergehend auf die Pacht mit der Maßgabe, dass die Zahlungen wieder aufgenommen würden, wenn der Verlustvortrag der GmbH aufgebraucht und das Stammkapital wieder hergestellt sei. Eine Forderung gegen die GmbH buchte das Besitzunternehmen nicht ein.

Tatsächlich kam es im Jahr 2008 zur Wiederaufnahme der Pachtzahlungen. Das Finanzamt unterwarf die für die verpachteten Gegenstände geltend gemachten Aufwendungen dem Halbabzugsverbot gem. § 3c Abs. 2 EStG, da sie mit zukünftigen Gewinnausschüttungen der GmbH zumindest in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Grunde nach zu Recht gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG gekürzt.

Der Verzicht auf die Pachteinnahmen ist gesellschaftlich veranlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht wird. Ein anderes Ergebnis wäre nur möglich, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhielte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Besitzunternehmen keine Forderungen in ihren Bilanzen ausgewiesen und damit die Besserungsklausel nicht umgesetzt hat. Ein fremder Dritter hätte keinen Verzicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe er später mit Nachzahlungen rechnen kann. Darüber hinaus steht nicht endgültig fest, dass die Klägerin in Zukunft keine Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung erzielen wird.

Linkhinweis:

Rechtsprechungsdatenbank NRW
Zurück