03.08.2012

Zum Kindergeldanspruch für ein geistig behindertes Kind

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges geistig behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zu den zur Verfügung stehenden Mitteln des Kindes zählen neben den Arbeitseinkünften auch Zahlungen von Sozialleistungsträgern als Bezüge.

FG Düsseldorf 12.10.2011, 7 K 2181/10 Kg
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte Kindergeld für ihren heute 38-jährigen. Dieser ist laut ärztlicher Bescheinigungen geistig behindert; er lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht seit Juli 2005 ALG II. Die Behinderung besteht mindestens seit 1990. Der Sohn lebte seit 2002 in einer stützenden Einrichtung. Dementsprechend setzte die Familienkasse ab 2002 Kindergeld fest.

Im Februar 2008 teilte die Klägerin mit, der Sohn lebe in einem eigenen Haushalt. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Sohn sich seit Jahren in nervenärztlicher Behandlung befinde und im Rahmen einer Schizophrenia-Simplex nicht in der Lage sei, allein für seinen Unterhalt zu sorgen. Ausweislich ärztlicher Gutachten und einer Mitteilung der Reha-Stelle der Agentur für Arbeit ist er nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit von drei Stunden täglich auszuüben.

Ab März 2008 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Sohn auf und begründete dies mit der Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes. Dem Sohn der Klägerin standen im Januar 2009 Bezüge von 553,60 € zuz. der Nachzahlung von 3.502 € zu. Im Februar 2009 betrugen die Bezüge 498,54 €. In den Monaten März bis Juni betrugen sie je 676 €. Im Juli erhielt der Sohn neben den laufenden Bezügen i.H.v. 684 € eine Nachzahlung von 447,59 €, in den Monaten August bis Dezember 2009 lagen die laufenden Bezüge bei monatlich 684 €.

Das FG gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Die Klage hinsichtlich des Kindergeldes für das Jahr 2009 war teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Letzterer umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen. Werden die Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.

Zu den zur Verfügung stehenden Mitteln des Kindes zählen neben den Arbeitseinkünften auch Zahlungen von Sozialleistungsträgern als Bezüge. Hilfeleistungen der Eltern sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Ob für ein behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Für die zeitliche Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge gilt das Zuflussprinzip. Jährlich anfallende Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, sind demgegenüber auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate aufzuteilen. Nachzahlungen von ALG II werden nach Ansicht des FG München (Urt. v. 29.3.2011, Az.: 13 K 617/10) dem volljährigen behinderten Kind im Monat des tatsächlichen Zuflusses zugerechnet.

Anders als bei regelmäßig wiederkehrenden jährlichen Sonderleistungen dürfte bei der Nachzahlung von Sozialleistungen eine sozialrechtliche Betrachtung geboten sein. Nach der BSG-Rechtsprechung v. 7. 5.2009 (Az.: B 14 AS 4/08 R) sind Nachzahlungen von ALG II gerade im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Somit war der Sohn der Klägerin im Januar 2009 nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Februar 2009 lagen die Einkünfte hingegen unter dem monatlichen Grenzbetrag. In den Monaten März bis Juni betrugen die Bezüge je 676 €. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarf von 25,83 € sowie des anteiligen Pauschbetrags von 15 € war der Sohn außerstande, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Juli erhielt der Sohn eine Nachzahlung von 447,59 €, in den Monaten August bis Dezember 2009 lagen die laufenden Bezüge bei monatlich 684 €, so dass für diese Monate kein Kindergeldanspruch bestand.

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