03.05.2013

Zum Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gem. § 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnützigen Gesellschaften

Gemeinnützige Körperschaften sind von der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 38 Abs. 5 und 6 KStG auch dann nicht ausgenommen, wenn sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die pauschale Hinzurechnungsbesteuerung ist unabhängig von einer Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung und knüpft allein an die tatsächliche Feststellung des EK 02 zum 31.12.2006 an.

Schleswig-Holsteinisches FG 31.1.2013, 1 K 123/10
Der Sachverhalt:
Für die Klägerin, eine als gemeinnützig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannte Körperschaft, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, wurde zum 31.12.2006 gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 38 Abs. 1 KStG ein Bestand des EK 02 - bestandskräftig - festgestellt. Mit Bescheid vom 17.2.2009 setzte das Finanzamt einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag mit 3/100 des festgestellten Betrages fest. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Als anerkannt gemeinnützige Körperschaft unterliege sie nicht den Anrechnungs- und Gliederungsvorschriften des KStG. Letztere seien ohnehin von vornherein nur anwendbar, wenn die steuerbefreite Körperschaft Ausschüttungen vornehmen könne, die bei den Empfängern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Das sei bei ihr - der Klägerin - aber nicht der Fall, weil sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte und ihr laut Satzung Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter untersagt seien.

Es greife außerdem auch § 38 Abs. 5 S. 2 KStG, demzufolge der KSt-Erhöhungsbetrag auf den Betrag begrenzt sei, der sich im Falle einer Vollausschüttung ergeben würde. Für einen solchen bleibe angesichts der Satzungsregelung kein Raum. Schließlich sei die Hinzurechnungsbesteuerung mit Blick auf gemeinnützige Körperschaften in der Verwaltungspraxis unterschiedlich gehandhabt worden, zum Teil sei sie nicht durchgeführt worden. Es verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, wenn die Klägerin nunmehr der Besteuerung unterworfen würde.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages entspricht den geltenden gesetzlichen Regelungen.

Der Gemeinnützigkeitsstatus der Klägerin steht deren Anwendung nicht entgegen. Dem Gesetzeswortlaut lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gemeinnützige Körperschaften von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen sind. Dafür spricht auch, dass § 38 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 KStG eine Sonderregelung - nur - für solche gemeinnützigen Körperschaften enthält, deren Anteilseigner entweder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der KSt befreite Personen sind. Außerdem stand der Klägerin die Möglichkeit offen, die Pauschalbesteuerung durch Ausübung ihres Wahlrechts gem. § 34 Abs. 16 KStG zu vermeiden.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber gemeinnützigen Körperschaften, insbes. auch solchen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ein solches Wahlrecht eingeräumt hat, spricht i.Ü. auch dafür, dass diese grundsätzlich der Hinzurechnungsbesteuerung unterfallen. Unerheblich ist, inwiefern die Klägerin einer Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung unterliegt. Denn Anknüpfungspunkt der Hinzurechnungsbesteuerung ist nicht eine solche Rechtspflicht, sondern allein der Umstand, dass für die Klägerin auf den 31.12.2006 ein EK 02 festgestellt worden ist. Der Feststellungsbescheid ist gem. § 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 S. 2 KStG Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages; damit ist er gem. § 182 Abs. 1 AO bindend für die an seine Feststellung anknüpfende Besteuerung.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht gegeben. So können rein rechtspraktische Erwägungen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung führen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Körperschaften in § 34 Abs. 16 KStG ein - wenn auch befristetes - Wahlrecht belassen und damit die Möglichkeit einer vollständigen Steuerbefreiung eröffnet hat.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 28.3.2013
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