01.04.2014

Zum maßgebenden Zeitpunkt für die Qualifizierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG

Der Charakter als Dauerschuld für Anschaffungsdarlehen wird im Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks bestimmt. Dieser wird trotz Änderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundstücks in Umlaufvermögen beibehalten.

Schleswig-Holsteinisches FG 4.12.2013, 2 K 201/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zum Gewinn aus Gewerbebetrieb. AC und BC waren bis zum 31.12.2007 zu je 50 Prozent Gesellschafter der A- und BC-GbR (GbR). Die GbR erwarb 1996 die Grundstücke X 10 und Y 12 mit jeweils acht Ferienwohnungen. Die Grundstücke wurden mit Vertrag vom 10.2.1996 an die C- und D-OHG, jetzt E-OHG (OHG), verpachtet. An der OHG war BC ebenfalls beteiligt. Seinen Anteil an den Grundstücken bilanzierte er im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens der OHG, die anteiligen Einkünfte stellten Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der OHG-Beteiligung dar. Der GbR-Anteil von AC zählte zu dessen Privatvermögen, er erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.

Die Anschaffungskosten der Grundstücke finanzierte die GbR über die Sparkasse; die Darlehen waren in einer Summe zum 27.2.2006 zurückzuzahlen. Zum 31.10.2004 beendete die GbR den Pachtvertrag mit der OHG. AC und BC legten ihre Anteile an den Grundstücken in das Betriebsvermögen der GbR ein. In den Bilanzen zum 31.12.2004 sowie zum 31.12.2005 wies sie die Grundstücke im Anlagevermögen und die Anschaffungsdarlehen als Verbindlichkeiten aus. Das Gebäude X 12 wurde Ende 2004 abgerissen. Anschließend wurde das Grundstück mit acht Eigentumswohnungen bebaut, die die GbR im Kalenderjahr 2005 (Tag der Übergabe: Bezugsfertigkeit/ November 2005) verkaufte. Der Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen erfolgte im Rahmen der Gewinnermittlung unter dem Konto 2126 als "Zinsen zur Finanzierung Anlagevermögen" für den Zeitraum 1.11.2004 bis 31.12.2004 i.H.v.rd. 26.000 € und für 2005 i.H.v. rd. 155.000 €. Die Zinsen entfielen zur Hälfte auf das Grundstück X 10.

Die GbR schloss am 8.11.2004 einen Universalkreditvertrag für Geschäftskredite mit der Sparkasse. Danach wurde ein Bauzwischenkredit von 200.000 € aufgenommen und ein Avalrahmenkredit über 2.583.000 €. Diese Finanzierungsmittel waren zweckgebunden zur Errichtung der acht Eigentumswohnungen auf dem Grundstück X 12. Der Vertrag enthält eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Bauzwischenkontos und eines Erlöskontos, über welches Käufer der Eigentumswohnungen den Kaufpreis ausschließlich zu entrichten hatten. Überträge der auf dem Erlöskonto eingegangenen Gutschriften waren ausschließlich zum Ausgleich des Bauzwischenkontos durch die Sparkasse vorzunehmen. Eine Vereinbarung zur Tilgung der in 1996 aufgenommenen Kredite zur Anschaffung der Grundstücke enthält diese Kreditvereinbarung nicht.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Charakter als Dauerschuld für die Anschaffungsdarlehen wurde im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks X 12 im Kalenderjahr 1996 bestimmt und hat diesen Charakter trotz Änderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundstücks X 12 in Umlaufvermögen beibehalten.

Für die Frage, ob ein Kredit eine Dauerschuld darstellt, kommt es auf den Anlass der Kreditaufnahme im Zeitpunkt der Begründung an; eine Schuld, die einmal Dauerschuldcharakter hat, bleibt bis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld. Eine Umwandlung in eine kurzfristige Schuld ist nicht möglich, und zwar weder durch Zeitablauf im Jahr der Fälligkeit bzw. kurz vor der Tilgung, noch wenn der durch Kredit finanzierte Gegenstand veräußert wird und der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die GbR bestand seit 1996, als die Grundstücke X 10 und 12 erworben wurden. Die Darlehen dienten der GbR - unstreitig - für den Erwerb der Grundstücke, die Laufzeiten betrug zehn Jahre und sie wurden vertragsgemäß zum 28.2.2006 getilgt.

Die Grundstücke gehörten zum Gesamthandsvermögen der GbR und waren bei der Anschaffung dazu bestimmt, der GbR dauerhaft zu dienen, da sie langfristig verpachtet wurden. Da eine Verkaufsabsicht damals nicht vorlag, bestand auch keine Verknüpfung dahingehend, dass spätere Erlöse ausschließlich zur Tilgung der Kredite zu verwenden gewesen wären. Die Darlehen hatten somit den Charakter einer Dauerschuld, auch wenn die GbR als solche bis zum 31.12.2004 nicht gewerbesteuerpflichtig war (BC hielt seinen Anteil im Sonderbetriebsvermögen der OHG und AC im Privatvermögen). Aufgrund des Entschlusses der Verwertung des Grundstücks X 12 im Kalenderjahr 2004 wurde der gewerbliche Grundstückshandel aufgenommen und dieses Grundstück in Umlaufvermögen umgewidmet. Ab dem 1.11.2004 ist die GbR daher - unstreitig - gewerblich tätig geworden.

Die Umqualifizierung von der vermögensverwaltenden zur gewerblichen Tätigkeit der GbR und damit des Grundstücks X 12 zum Umlaufvermögen bleibt jedoch für den Charakter der Schuld ohne Auswirkung, da der Darlehenszweck der ursprünglichen Darlehen nicht betroffen ist; diese wurden vielmehr unverändert fortgeführt. Die Rechtsprechung stellt für den Charakter der Schuld auf den Zeitpunkt der Anschaffung ab. Die GbR war seit 1996 Eigentümerin des Grundstücks X 12. Mit den Darlehensmitteln sind also nicht unmittelbar Gegenstände des Umlaufvermögens erworben worden, so dass infolge der Objektgebundenheit der Mittel davon ausgegangen werden muss, dass sie der GbR auf Dauer zur Verfügung gestanden haben.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 31.3.2014
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