05.03.2012

Zum Nachweis der Investitionsabsicht im Hinblick auf die Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Der Nachweis für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "beabsichtigt" im Rahmen des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG kann bei noch zu eröffnenden Betrieben auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden. Erforderlich ist allerdings, dass aufgrund objektiver, äußerer Umstände erkennbar ist, dass ein Investitionsentschluss gefasst wurde.

FG Münster 8.2.2012, 11 K 3035/10 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 neben Einkünften aus seiner anwaltlichen Tätigkeit auch Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofes. In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärte er außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 48.000 € aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Diese ergaben sich aus einem vom Kläger geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 40% von 120.000 €. Tatsächlich bestellte der Kläger im Jahr 2010 eine Photovoltaikanlage. Die Anlage wurde im Juni 2010 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Es handelt sich um eine Photovoltaikanlage, die auf einer bestehenden Reithalle sowie dem neu errichteten Reitstall und der Lagerhalle installiert wurde.

Das Finanzamt hielt unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 8.5.2009 (Az. IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2009/0294464) eine Berücksichtigung der "für die Photovoltaikanlage gebildeten Rücklage nach § 7g EStG" für nicht möglich, da die notwendigen Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger war hingegen der Ansicht, die Nutzung der Photovoltaikanlage sei letztlich Ausfluss der Vermietungstätigkeit. Es handele sich daher nicht um eine Betriebsneugründung, auf die sich das BMF-Schreiben beziehe. Außerdem ergebe sich aus einem im November 2008 zur Errichtung einer Photovoltaikanlage eingeholten Angebots über 544.121 €, dass er bereits im Streitjahr eine entsprechende Investitionsabsicht gehabt habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags zu Recht versagt.

Gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG muss der Steuerpflichtige im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen. Der Nachweis für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "beabsichtigt" kann mithin bei noch zu eröffnenden Betrieben auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich ist allerdings, dass aufgrund objektiver, äußerer Umstände erkennbar ist, dass ein Investitionsentschluss gefasst wurde.

Infolgedessen war ein Investitionsabzugsbetrag im vorliegenden Fall nicht zu gewähren. Der Betrieb der Photovoltaikanlage führte erstmals zu gewerblichen Einkünften des Klägers. Er stand nicht im Zusammenhang mit dessen Vermietungstätigkeit. Darüber hinaus konnte nicht feststellen werden, dass der Kläger bereits im Jahr 2008 beabsichtigt hatte, in den folgenden drei Wirtschaftsjahren eine Photovoltaikanlage anzuschaffen. Denn zu diesem Zeitpunkt standen weder der konkrete Umfang der Investition noch deren Zeitpunkt fest.

Ein solcher Entschluss konnte auch nicht allein aus der Vorlage des Angebotes aus dem Jahr 2008 hergeleitet werden. Diese belegte lediglich, dass sich der Kläger mit der Anschaffung einer entsprechenden Anlage beschäftigt hatte, es besagt allerdings nichts darüber, ob er sich bereits zur Anschaffung entschlossen hatte oder aber noch in der Phase der Entscheidungsfindung war und hierzu "den Markt" beobachtete.  Der Kläger mag zu diesem Zeitpunkt zwar bei Eintritt bestimmter finanzieller Rahmenbedingungen bereit gewesen sein, eine Photovoltaikanlage anzuschaffen. Insoweit bestand allerdings allenfalls eine bedingte Investitionsabsicht.

Linkhinweis:

FG Münster online
Zurück