23.03.2012

Zum Nachweiserfordernis für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuern reicht es unter Geltung des sog. Anrechnungsverfahrens nicht aus, wenn lediglich Geschäftsberichte bzw. Jahresberichte der ausschüttenden Körperschaft vorgelegt werden und die Körperschaftsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz berechnet wird. Aus den Unterlagen muss sich tatsächlich die auf der Dividende lastende Körperschaftsteuer ergeben.

FG Münster 19.1.2012, 5 K 105/07 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden durch Erbfall Gesamtrechtsnachfolger der Eheleute T. Diese hatten in den Streitjahren 1996 bis 2001 Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften erzielt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen hatten sie die auf diese Kapitaleinkünfte entfallenden Körperschaftsteuern nicht angegeben.

Im Klageverfahren, das ursprünglich aus anderen Gründen angestrengt worden war, begehren die Kläger die Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel der Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern. Hierzu legten sie Geschäftsberichte bzw. Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften vor und errechneten unter Anwendung des jeweiligen Körperschaftsteuersatzes den anrechenbaren Steuerbetrag.

Das FG wies die Klage ab. Das zwischenzeitlich anhängige Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 7/12 geführt.

Die Gründe:
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Erblasser sind nicht um die auf ausländische Dividenden lastende Körperschaftssteuer zu erhöhen (siehe EuGH 30.6.2011, C-262/09).

Zwar sind keine Bescheinigungen erforderlich, die die in §§ 44 ff. KStG a.F. geforderten Angaben enthalten. Allerdings muss sich aus den Unterlagen tatsächlich die auf der Dividende lastende Körperschaftsteuer ergeben. Diese kann nicht aus den Geschäftsberichten unter Anwendung des jeweils geltenden Steuersatzes errechnet werden, da daraus nicht hervor geht, ob die jeweils ausgeschüttete Dividende tatsächlich mit Körperschaftsteuer belastet war.

Das FG hat zudem klargestellt, dass eine gezahlte Glattstellungsprämie, die zu Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führt, nicht im Jahr ihrer Zahlung, sondern im Jahr des Zuflusses der entsprechenden Optionsprämie zu erfassen ist. Bei einmaligen sonstigen Leistungen kommt es für die Erfassung der Werbungskosten nicht auf das Abflussjahr gem. § 11 Abs. 2 EStG an.

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