10.11.2011

Zum Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser

Von der Gewerbesteuer wird allerdings nicht der Träger des in § 3 Nr. 20b GewStG 2002 genannten Krankenhauses mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit, sondern es werden nur die aus dem Betrieb des Krankenhauses resultierenden Erträge begünstigt. Die Vorschrift enthält keine Steuerbefreiung von Gewerbebetrieben, sondern regelt die Steuerbefreiung einzelner gewerblicher Tätigkeiten.

BFH 22.6.2011, I R 59/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH ein Krankenhaus, das die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S.d. § 67 AO erfüllt. Hinsichtlich der Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben hatte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2005 auf 20 € festgesetzt.

Die Klägerin war hingegen der Ansicht, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20b GewStG 2002 umfasse auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern. Das FG) wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20b GewStG 2002 umfasst nicht die Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.S.d. § 64 AO.

§ 3 Nr. 20 GewStG 2002 enthält keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Der Begriff des Krankenhauses ist gewerbesteuerrechtlich auch nicht definiert. Von der Gewerbesteuer wird allerdings nicht der Träger des in § 3 Nr. 20b GewStG 2002 genannten Krankenhauses mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit, sondern es werden nur die aus dem Betrieb des Krankenhauses resultierenden Erträge begünstigt. Erfasst sind somit damit alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Soweit der Träger des Krankenhauses außerhalb dieses Betriebs Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer.

Sinn und Zweck des § 3 Nr. 20 GewStG 2002 ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass in § 3 Nr. 20b GewStG 2002 die Ergebnisse steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nicht ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe abweichend hiervon in die Steuerbefreiung auch die Erträge aus körperschaftsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einbeziehen wollen.

§ 3 Nr. 20b GewStG 2002 enthält keine Steuerbefreiung von Gewerbebetrieben, sondern regelt die Steuerbefreiung einzelner gewerblicher Tätigkeiten. Wollte man dies anders sehen, wäre eine Kapitalgesellschaft, die stets nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält, mit sämtlichen gewerblichen Tätigkeiten steuerbefreit, sofern sie auch nur ein Krankenhaus betreibt. Dieses Auslegungsergebnis wäre weder sachlich gerechtfertigt noch sind Anhaltspunkte für eine dementsprechende Absicht des Gesetzgebers vorhanden.

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