08.01.2014

Zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt (hier: "schriftlich").

BFH 20.11.2013, X R 2/12
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte gegenüber dem Kläger Einkommensteuerbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen erlassen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Daneben enthielten diese Bescheide die E-Mail-Adresse des Finanzamtes.

Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein. Diese verwarf das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, so dass die Jahresfrist gem. § 356 Abs. 2 AO zum Tragen kommen müsse.

Das FG gab der Klage statt. Es war der Ansicht, den Rechtsbehelfsbelehrungen hätte der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das zutreffend als Einspruch zu wertende Schreiben des Klägers hatte die einmonatige Einspruchsfrist nicht gewahrt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO war nicht anwendbar, da die Rechtsbehelfsbelehrungen richtig und vollständig war.

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen, soll aber auch so einfach und klar wie möglich sein. Unrichtig ist eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

Zwar beginnt nach § 356 Abs. 1 AO die Frist für die Einlegung eines Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt wurde. Über die Form des Einspruchs selbst ist hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das ist jedoch der Fall, wenn der Wortlaut - wie im vorliegenden Fall - der insoweit maßgeblichen Vorschrift, nämlich § 357 Abs. 1 AO, wiedergegeben wird (siehe auch BFH-Entscheidungen v. 12.10.2012, Az. III B 66/12 und v. 12.12.2012, Az. I B 127/12).

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 2 vom 8.1.2014
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