23.09.2014

Zum Umfang des Subventionsbetruges

Der BGH hat festgestellt, dass § 264 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 StGB auch Subventionen erfasst, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können. Das Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus folgt aus § 4 SubvG, der subventionserhebliche Regelungen i.S.d. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB enthält.

BGH 28.5.2014, 3 StR 206/13
Der Sachverhalt:
Das LG hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte - ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer - Gesellschafter der E.-D. sowie der WuG GmbH, der Komplementärin der WuG KG. Im Dezember 1998 hatten die E.-D. und die WuG KG Eigentum an mehreren Wohnkomplexen erworben. Während sich zunächst der Verkäufer verpflichtet hatte, die erforderlichen Sanierungsarbeiten im Wert von rund 5,2 Mio. DM pro Komplex durchzuführen, kamen die Parteien im Juni 2000 überein, dass die noch ausstehenden Arbeiten von den jeweiligen Käufern selbst durchgeführt werden sollten.

Während der Durchführung dieser Arbeiten "erfuhr der Angeklagte von der Möglichkeit, im Rahmen des Förderprogramms 'Wohnen 2001' Fördermittel für Sanierung und Modernisierung von Wohnraum zu erhalten. [... Er entschloss sich] gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten E. im Rahmen der Fortführung der begonnen Sanierungsmaßnahmen an den beiden Bauvorhaben die Firmen RU und RW [...] zwischenzuschalten, um die Baukosten 'auf dem Papier' zu erhöhen, um so überhöhte Fördermittel zu erschleichen." Bei der RU GmbH sowie der RW GmbH handelte es sich um Immobiliengesellschaften, die tatsächlich vom Angeklagten gesteuert wurden. Bis Juli 2003 wurden an beide Gesellschaften je 609.252 € ausbezahlt. Tatsächlich stand ihnen lediglich ein Betrag i.H.v. jeweils 305.325 € zu.

Im November 2003 beantragte die WuG KG beim Finanzamt für das Jahr 2002 eine Investitionszulage. Auch insoweit machte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer falsche Angaben über die entstandenen Baukosten und erreichte dadurch eine unberechtigte Mehrzahlung von 75.833 €. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten, die teilweise erfolgreich war.

Gründe:
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen trugen die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs. Lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten bedurfte einer Korrektur.

§ 264 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können. Mit der Einschränkung des Empfängerkreises wollte der Gesetzgeber lediglich eine zusätzliche Schranke errichten, um Sozialleistungen für unterstützungsbedürftige Einzelpersonen aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich schon daraus, dass auch Sozialleistungen zugleich wirtschaftsfördernde Zwecke erfüllen können (s. Kurzarbeitergeld). Dass diese Überlegung die vorliegende Konstellation nicht erfasste und die Investitionszulagen auch gegenüber einer Privatperson keine Sozialleistung zu deren Gunsten darstellten, führte dazu, auch die auf entsprechender Grundlage an Betriebe geleisteten Mittel nicht aus dem Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB auszunehmen.

Bei den Angaben zu den Baukosten handelte es sich zudem um subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 StGB. Dabei bedurfte es keiner Entscheidung, ob der in den jeweiligen Antragsformularen enthaltene Hinweis, wonach alle Angaben in bestimmten Anlagen subventionserheblich seien, zu pauschal war, um den Anforderungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB zu genügen. Denn jedenfalls die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB waren erfüllt. Das Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus folgte zwingend bereits aus § 4 SubvG, der gem. § 1 SubvG-LSA Anwendung fand. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen i.S.d. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.

Die das Scheingeschäft ausmachenden Angaben stellten sich dementsprechend nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unrichtig dar. Maßgeblich war der verdeckte Sachverhalt, § 4 Abs. 1 S. 2 SubvG. Der Angeklagte handelte auch jeweils täterschaftlich. Denn insoweit gilt, dass § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB kein Sonderdelikt ist. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, sondern jedermann sein. Dabei gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Personen, die im Lager des Subventionsempfängers stehen, die allgemeinen Regeln.

Als rechtsfehlerhaft erwies sich jedoch die Annahme, die Fälle 1 u. 2 (bis Juli 2003) stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Davon ist zwar grundsätzlich bei der Begehung mehrerer Subventionsbetrugstaten durch aktives Tun auszugehen. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung liegt jedoch Tateinheit gem. § 52 StGB i.S. einer natürlichen Handlungseinheit vor, wenn die Abgabe verschiedener Anträge in einem äußeren Vorgang zusammenfällt und in den jeweiligen Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben enthalten sind. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, da sich die am selben Tag beim Bauordnungsamt eingegangenen Bewilligungsanträge der WuG KG und der E.-D. hinsichtlich der maßgeblichen Angaben zu den erwarteten Baukosten deckten. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingte somit den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 1 u. 2.

Darüber hinaus hatte das LG - was zur Aufhebung der in Fall 3 (November 2003) festgesetzten Einzelstrafe führte - den bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt nicht erörtert, ob der Angeklagte etwaige berufsrechtliche Folgen unter dem Aspekt des möglichen Verlustes seiner wirtschaftlichen und beruflichen Basis zu gewärtigen hat.

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