29.07.2013

Zum Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, also auch in dem Fall, in dem sie in eine GmbH formwechselnd umgewandelt wird, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf.

BFH 11.4.2013, IV R 20/10
Der Sachverhalt:
Die klagende A-GmbH war mit Eintragung in das Handelsregister am 31.8.2006 durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B-GmbH & Co. KG entstanden. Gesellschafter der KG waren im Streitjahr 1999 die C-GmbH als Kommanditistin und die D-GmbH; Letztere ohne Kapital- und Ergebnisbeteiligung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass dem Gewinn der KG für das Streitjahr nicht abziehbare Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG i.H.v. über 1,3 Mio. DM hinzuzurechnen seien. Es erließ im November 2004 einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid.

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid legte die KG im Dezember 2004 Einspruch ein. Zwar erließ das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens im Februar 2008 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid. Hinsichtlich des hier noch streitigen Begehrens der KG wies es den Einspruch allerdings als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde der C-GmbH bekanntgegeben. Als Einspruchsführerin war die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG unter Hinweis auf die Beteiligten an der KG, die D-GmbH und die C-GmbH, aufgeführt.

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids aus Februar 2008 richtete sich die von S. namens der Klägerin im Juli 2008 erhobene Klage. Die zu dem finanzgerichtlichen Verfahren gereichte Prozessvollmacht des S. wurde vom damaligen Alleingeschäftsführer der Klägerin unterzeichnet. Zur Begründung seiner Vertretungsbefugnis führte S. u.a. aus, dass die Anteile an der Klägerin im Juli 2008 auf die X-GmbH übergegangen seien. Letztere sei eine Enkelgesellschaft der Y-GmbH, bei der er als angestellter Geschäftsführer beschäftigt sei.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig. Bereits das FG durfte über den Klageantrag der Klägerin nicht sachlich entscheiden.

Die Klägerin war durch die Umwandlung mit Eintragung in das Handelsregister entstanden. Ihr fehlte daher bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung, Juli 2008, die Klagebefugnis zur Anfechtung des inhaltlich an die Gesellschafter der KG gerichteten Gewinnfeststellungsbescheids. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 FGO ist eine Personengesellschaft befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Daneben können einzelne Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO klagebefugt sein.

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, also auch in dem Fall, in dem eine Personengesellschaft - wie hier - in eine GmbH formwechselnd umgewandelt wird, kann nach BFH-Rechtsprechung ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf.

Eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft kann auch nicht in eine solche der ehemaligen Gesellschafter umgedeutet werden, wenn die Prozessvollmacht nicht von Letzteren ausgestellt wurde. Zwar legt der BFH die namens einer vollbeendeten KG erhobene Klage gegen den Wortlaut als Klage des ehemaligen Gesellschafters aus, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst wurde. Im vorliegenden Fall war die Einspruchsentscheidung jedoch schon nicht an die vollbeendete Personengesellschaft, hier die KG, sondern an die formgewechselte Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin adressiert worden. Auch war die Prozessvollmacht nicht vom ehemaligen Gesellschafter der KG, sondern vom Alleingeschäftsführer der Klägerin erteilt worden.

Die Klage einer bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung vollbeendeten Personengesellschaft ist letztlich unzulässig, wenn mit der Klage nicht nur die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird. Werden mit der Klage materiell-rechtliche Mängel geltend gemacht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

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