12.12.2014

Zur Abgeltungswirkung einer Spielbankabgabe

Werden Flächen in den Räumen einer Spielbank zum Betrieb einer Bar verpachtet, so gehört diese Tätigkeit nicht zum Betrieb der Spielbank i.S.d. § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die aus der Verpachtung erzielten Einnahmen werden mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig.

BFH 30.10.2014, IV R 2/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie erzielte in der Vergangenheit gewerblich geprägte Einkünfte aus der Verwaltung und Vermietung eines großen Gebäudes, in dem sich u.a. ein Spielcasino befand. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr 1990 eine am Gesellschaftsvermögen beteiligte GmbH sowie die X-OHG als Komplementärin. Diese hielt unmittelbar oder mittelbar sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH und bildete mit ihr zudem eine atypisch stille Gesellschaft, so dass sie letztlich über Mitunternehmeranteile von 90% verfügte. An der X-OHG war der X. mit mehr als 50% beteiligt. Er war zudem Geschäftsführer der GmbH und der Klägerin.

Die Klägerin hatte im Streitjahr von der gesamten Mietfläche rund 4% an die Y-KG vermietet. An dieser war der X. mit 10% beteiligt. Die Y-KG betrieb in den Räumen eine öffentliche Spielbank. Innerhalb des großen Spielsaals, in dem sich die Spieltische befanden, unterverpachtete die Y-KG eine Teilfläche an Z. Dort befand sich ein Bartresen mit Hockern. Es bestand zudem die Möglichkeit zum Aufwärmen von Speisen. Neben Getränken wurden kleine, dem Spielbankambiente angepasste Snacks angeboten. Es blieb im zweiten Rechtszug streitig, ob es ein darüber hinausgehendes umfassendes Speisenangebot gab. Die zuständige Behörde hatte 1975 eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes für einen barähnlichen Betrieb in der Spielbank erteilt.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die von der Klägerin für das Streitjahr beanspruchte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen i.S.v. § 9 Nr. 1 S. 2 u. 3 GewStG i.H.v. rund 8 Mio. DM. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG sei nicht zu gewähren, weil der vermietete Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters X. diene.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S.d. § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher nicht mit der Spielbankabgabe abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig. Infolgedessen waren bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG erfüllt und sie konnte die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 u. 3 GewStG nicht beanspruchen.

Nach § 10 Abs. 2c SpielbankG i.V.m. § 5 Abs. 1 SpielbankVO ist der Spielbankunternehmer zu einer Spielbankabgabe verpflichtet, für die durch die Spielbankabgabe abgegoltenen Einkünfte jedoch von bestimmten Steuern, u.a. der Gewerbesteuer, befreit. Die genannten Steuern gelten als mit der Spielbankabgabe abgegolten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Befreiung betrifft danach jedenfalls nur solche Tätigkeiten, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Dazu gehören weder der Betrieb einer Bar noch die Verpachtung entsprechender Flächen an einen Barbetreiber.

Bei den Steuerbefreiungen in § 2 Abs. 5 SpielbankG bzw. § 6 Abs. 1 SpielbankVO handelt es sich um das Äquivalent zur Spielbankabgabe. Dementsprechend sind auch nur die Einkünfte aus den Tätigkeiten, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, mit der Spielbankabgabe abgegolten. Bei der Auslegung, welche Tätigkeiten durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ist danach der Sinn und Zweck der Spielbankabgabe zu berücksichtigen.

Mit der Konzession zum Betrieb einer Spielbank wird regelmäßig die Möglichkeit zur Erzielung sehr hoher Gewinne eröffnet. Diese Gewinne sollen zugunsten des Staatshaushalts möglichst weitgehend, bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze, abgeschöpft werden. Dem Unternehmer soll lediglich ein angemessener Gewinn verbleiben. Insofern war das FG zu Recht davon ausgegangen, dass selbst ein reiner Barbetrieb oder die Verpachtung entsprechender Flächen an einen Barbetreiber im Sinne des Spielbankrechts nicht durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist und deshalb die Einkünfte aus einem solchen Betrieb oder aus der Verpachtung entsprechender Flächen an einen Barbetreiber nicht von der Abgeltungswirkung der Spielbankabgabe erfasst sind, somit also der Gewerbesteuer unterliegen.

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