15.08.2013

Zur Abgrenzung zwischen LKW und PKW bei Pickup-Fahrzeugen in Übergangsfällen

Bei Pickup-Fahrzeugen kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren.

FG Köln 28.6.2013, 6 K 3384/08
Der Sachverhalt:
Der Kläger besitzt ein Kfz der Marke Ford Ranger vom Typ 2AW, Variante 821. Es wurde am im Mai 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen. Die Zulassungsbehörde ordnete es der Fahrzeugklasse "LKW" mit der Aufbauart "offener Kasten" zu. Es handelt sich um ein Pickup-Fahrzeug mit einer Eineinhalbkabine und einer offenen Ladefläche. Alle vier Sitze sind gepolstert und mit Sicherheitsgurten ausgestattet. Kopfstützen haben nur die beiden Vordersitze. Die Kabine ist rundum verglast. Die Ladefläche überwiegt die Fläche zur Personenbeförderung mit 6%. Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs beträgt 2.995 kg, die Leermasse 1.855 kg. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 158 km/h.

Der Kläger betreibt eine Schlosserei. Er baute nach dem Erwerb des Fahrzeugs die hinteren Sitze aus, ließ aber deren Halterungen und die Sicherheitsgurte bestehen. Auf dem freigewordenen Raum montierte er einen Werkzeugschrank. Das Finanzamt stufte das Fahrzeug als PKW ein und legte für die Besteuerung dessen Hubraum zugrunde. Zur Begründung führte es zudem aus, dass das Fahrzeug das äußere Erscheinungsbild eines PKW habe und so kraftfahrzeugsteuerlich zu behandeln sei.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Besteuerung des Fahrzeugs nach dem zulässigen Gesamtgewicht, die - nach seiner Berechnung - nur 172 € pro Jahr statt  416 € betragen würde. Die dafür erforderliche Einstufung als LKW sei geboten, weil er sein Fahrzeug ausschließlich als Lastentransportmittel benutze und es vom Hersteller ebenso konzipiert worden sei. Das zeige die verkehrsrechtliche Einstufung.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Besteuerung als PKW im Ergebnis zu Recht unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung vorgenommen und die zutreffenden steuerlichen Kriterien richtig auf das streitbefangene Fahrzeug angewendet.

Die Feststellung der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug des Klägers der Fahrzeugklasse der Lastkraftwagen angehört, war für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung im Streitfall nicht bindend. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 u. 3 KraftStG a.F. sind Feststellungen der Zulassungsbehörden für die Besteuerung nur verbindlich, wenn es bei PKW um die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen, die Beurteilung als schadstoffarm oder die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art oder um die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen geht. Da die Einstufung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugklasse dort nicht genannt wird, geht die ständige Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, davon aus, dass die Finanzbehörden über die Fahrzeugart in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.

Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs - dessen Bauart und dessen Einrichtung - vorzunehmen. Die tatsächliche Nutzung kann nicht berücksichtigt werden. Dass der Kläger das Fahrzeug zum Lastentransport im Rahmen seiner Schlosserei bzw. als "mobilen" Schlosserbetrieb nutzt, spielte für die Würdigung des Sachverhalts keine Rolle. Als bedeutsame Merkmale für die Abgrenzung waren neben dem äußeren Erscheinungsbild vielmehr die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Klägers sprach das Urteil hier für einen PKW.

Die Tatsache, dass das Fahrzeug eine offene Ladefläche hat, machte aus ihm noch keinen LKW. Denn neben der offenen Ladefläche wird das äußere Erscheinungsbild gleichwertig durch die große und rundum verglaste Eineinhalbkabine bestimmt. Bei Pickup-Fahrzeugen kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Die Rechtsprechung geht typisierend von einem PKW aus, wenn die Fläche für die Beförderung überwiegt. Umgekehrt gilt die Typisierung nicht. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung - wie hier mit 6% - nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

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