Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG
FG Niedersachsen v. 14.7.2026 - 13 K 108/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Der Strafverteidiger hatte den Kläger in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB hatte das LG nicht angeordnet.
Die Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des LG gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen i.H.v. rd. 2,8 Mio. € zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 € entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem LG.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 10/26 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Strafverteidigungskosten i.H.v. 50.000 € zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Die Strafverteidigungskosten sind beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen hat. Dieser Veranlassungszusammenhang wird nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert hat. Denn die Kick-Back-Zahlungen waren nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs und haben daher nicht zu (dann gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.
Zwar spricht die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug ausnehmen wollte. Allerdings ist ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst wären, lässt sich mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und würde dazu führen, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis würde aber gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen und ist durch den Gesetzgeber - trotz Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs - nicht intendiert.
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Niedersächsisches FG NL Nr. 9 vom 20.8.2026
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Der Strafverteidiger hatte den Kläger in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB hatte das LG nicht angeordnet.
Die Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des LG gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen i.H.v. rd. 2,8 Mio. € zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 € entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem LG.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 10/26 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Strafverteidigungskosten i.H.v. 50.000 € zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Die Strafverteidigungskosten sind beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen hat. Dieser Veranlassungszusammenhang wird nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert hat. Denn die Kick-Back-Zahlungen waren nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs und haben daher nicht zu (dann gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.
Zwar spricht die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug ausnehmen wollte. Allerdings ist ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst wären, lässt sich mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und würde dazu führen, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis würde aber gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen und ist durch den Gesetzgeber - trotz Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs - nicht intendiert.
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