23.10.2013

Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig. Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, steht dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

BFH 17.7.2013, X R 32/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren 2005 bis 2007 stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden zu einem Monatslohn von 400 € bzw. 800 € erbringen. Der Vater war im Jahr 2004 wegen Berufsunfähigkeit aus dem Forstdienst ausgeschieden. Die Mutter erzielte arbeitete außerdem in einem Gartenpflegebetrieb.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das FG bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom FG gegebenen Begründung konnte der Betriebsausgabenabzug für die Lohnaufwendungen des Klägers nicht versagt werden.

Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Fall der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Im vorliegenden Fall war vor allem aber der Umstand, dass beide Elternteile des Klägers "unbezahlte Mehrarbeit" geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist nämlich, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann und deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zu schließen ist.

Ob Arbeitszeitnachweise geführt wurden, betraf hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hatte (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21.1.1999, Az.: IV R 15/98). Infolgedessen erfüllten die Aufwendungen des Klägers für den mit seinem Vater geschlossenen Arbeitsvertrag die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs. Hinsichtlich des mit der Mutter geschlossenen Arbeitsvertrags war dem Senat eine eigene Entscheidung nicht möglich, da die von der Vorinstanz hierzu getroffenen Feststellungen teilweise widersprüchlich waren und teilweise nicht durch die vom FG herangezogenen Entscheidungsgrundlagen getragen wurden.

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BFH PM Nr. 74 vom 23.10.2013
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