14.11.2012

Zur Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen im britischen Steuerrecht

Grundsätzlich ermächtigt das Unionsrecht einen Mitgliedstaat, auf Dividenden aus inländischen Quellen die Befreiungsmethode und auf Dividenden aus ausländischen Quellen die Anrechnungsmethode anzuwenden. Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen gewährleistet aber keine steuerliche Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die sich aus der Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen ergibt.

EuGH 13.11.2012, C-35/11
Der Sachverhalt:
Im Vereinigten Königreich muss ein gebietsansässiges Unternehmen auf Dividenden, die es von einer ebenfalls dort ansässigen Gesellschaft erhält, keine Körperschaftsteuer entrichten (Befreiungsmethode). Erhält dagegen eine gebietsansässige Gesellschaft Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft, so muss sie auf diese Dividenden Körperschaftsteuer entrichten. Sie kann jedoch die Steuer, die die ausschüttende Gesellschaft bereits in ihrem Sitzstaat auf die auf diese Weise ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat, auf die Körperschaftsteuer anrechnen (Anrechnungsmethode).

Im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften, die Dividenden von in einem anderen Staat ansässigen Tochtergesellschaften erhalten haben, bestreiten vor den britischen Gerichten die Vereinbarkeit der britischen Steuerregelung für Dividenden aus ausländischen Quellen mit dem Unionsrecht. Sie machen geltend, dass diese nationale Regelung zu einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung gebietsansässiger Gesellschaften führe, die Tochtergesellschaften in anderen Staaten hätten.

Auf Ersuchen des High Court (Vereinigtes Königreich) hatte der EuGH bereits 2006 die in Rede stehenden britischen Rechtsvorschriften geprüft und war zu dem Ergebnis gelangt, dass diese unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Unionsrecht verstoßen. In der vorliegenden Rechtssache ersucht das britische Gericht den EuGH um Klarstellung dieser 2006 entwickelten Rechtsprechung.

Die Gründe:
Grundsätzlich ermächtigt das Unionsrecht einen Mitgliedstaat, auf Dividenden aus inländischen Quellen die Befreiungsmethode und auf Dividenden aus ausländischen Quellen die Anrechnungsmethode anzuwenden. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass diese beiden Methoden gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit kann jedoch beeinträchtigt sein. Werden nämlich Dividenden aus inländischen Quellen ausgeschüttet, sind diese bei der Empfängergesellschaft von der Körperschaftsteuer unabhängig von der Steuer, die die ausschüttende Gesellschaft entrichtet hat, befreit. Dagegen bestimmt sich im Falle einer Ausschüttung von Dividenden aus ausländischen Quellen die Steuergutschrift, die die Dividenden empfangende Gesellschaft nach der Anrechnungsmethode erhält, unter Berücksichtigung des effektiven Besteuerungsniveaus für die Gewinne im Herkunftsstaat.

Die Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode wird allerdings nicht von vornherein beeinträchtigt, wenn in Ausnahmefällen Dividenden aus inländischen Quellen befreit sind, während die Gewinne, aus denen diese Dividenden gezahlt werden, insgesamt nicht einem effektiven Besteuerungsniveau unterliegen, das dem nominalen Steuersatz entspricht. Nach den Ausführungen des High Court ist aber das effektive Besteuerungsniveau der gebietsansässigen Gesellschaften im Vereinigten Königreich in den meisten Fällen niedriger als der nominale Steuersatz. Daher gewährleistet die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen ist, keine steuerliche Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die sich aus der Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen ergibt, so dass die britische Regelung als nach dem AEUV verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs einzustufen ist.

Insoweit hätte der mit der nationalen Regelung verfolgte Zweck, der in der Wahrung der Kohärenz der nationalen Steuerregelung besteht, durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden können. Der steuerlichen Entlastung einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Dividenden aus inländischen Quellen bezieht, liegt die Annahme zugrunde, dass diese Gewinne bei der Gesellschaft, die Dividenden ausschüttet, zum nominalen Steuersatz besteuert werden. Die Befreiung kommt somit der Gewährung einer Steuergutschrift nahe, die nach Maßgabe des nominalen Steuersatzes berechnet wird, so dass der britische Gesetzgeber zur Wahrung der Kohärenz der Steuerregelung auch im Rahmen der Anrechnungsmethode den nominalen Steuersatz, der auf die ausschüttende Gesellschaft anwendbar ist, hätte berücksichtigen können, und nicht die Steuer, die diese tatsächlich entrichtet hat.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 144 vom 13.11.2012
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