Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige Konstruktionen mit Organschaft
FG Hamburg v. 3.6.2026 - 5 K 174/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten des Klägers als persönlich haftender Gesellschaft einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, zog 2006 in die Schweiz und wurde dort in den Streitjahren 2012 und 2013 besteuert. Im Streitjahr 2012 gründete der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern eine KGaA mit Sitz in Hamburg. Der Kläger war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter. Der Kläger gründete weiter eine Beteiligungs-GmbH, an der die KGaA zu 90% beteiligt war. Zwischen der KGaA (als Organträgerin) und der GmbH (als Organgesellschaft) wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. 2011 wurde eine SICAV gegründet - eine luxemburgische Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. 2012 erwarb die GmbH 99,92% der Anteile der SICAV.
Die SICAV erwarb Bundesanleihen und führte das sog. Bondstripping durch. Hierbei wurden die Zinsforderungen von dem Stammrecht getrennt, so dass jeweils eigenständige Wertpapiere (Zero-Bonds) betreffend das Stammrecht und betreffend die Zinsforderungen (Zins-Strips) entstanden. Die SICAV verkaufte jeweils am Anschaffungstag die Zins-Strips und zudem auch Teile der Zero-Bonds. Die SICAV nahm eine Zwischenausschüttung an die GmbH vor. Im Anschluss gab die GmbH fast sämtliche Anteile an der SICAV zurück. Streitig war insbesondere, ob einerseits diese Dividenden, die grundsätzlich dem Schachtelprivileg des DBA Luxemburg unterfallen, faktisch steuerfrei beim Kläger ankommen und andererseits, ob der bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandene Veräußerungsverlust steuerwirksam im Ergebnis beim Kläger zu erfassen war.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger unterliegt mit seiner Beteiligung an der KGaA der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG. Der Gewinnanteil des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter ist durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG i.V.m. § 4 Abs.1 EStG zu ermitteln. Hierfür ist zunächst der Gewinn der KGaA zu ermitteln; der KGaA ist als Organträgerin der GmbH das Einkommen der GmbH als Organgesellschaft grundsätzlich zuzurechnen.
Das Einkommen der GmbH ist nach § 8 KStG und - soweit es sich um einen Ertrag aus den Anteilen an der SICAV handelt - gem. § 3 Abs. 1 InvStG sinngemäß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu ermitteln. Die Ausschüttungen von der SICAV an die GmbH sind nach § 15 Satz 2 KStG bei der GmbH ungeachtet des grundsätzlich nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 DBA Luxemburg 1958 bestehenden Schachtelprivilegs bei der Ermittlung des Einkommens zu erfassen.
Das Einkommen der KGaA ist unter Beachtung von § 15 Abs. 2 KStG zu ermitteln, dabei ist § 50d Abs. 11 EStG a.F. anzuwenden. Dies führt dazu, dass im Ergebnis das Schachtelprivileg zu versagen ist. Der bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandene Veräußerungsverlust ist steuerlich zu berücksichtigen. Der so ermittelte Gewinn des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht nach § 2 AStG, § 3 Nr. 40 d EStG, § 3c EStG oder § 15b EStG zu korrigieren.
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FG Hamburg NL vom 2.10.2026
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten des Klägers als persönlich haftender Gesellschaft einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, zog 2006 in die Schweiz und wurde dort in den Streitjahren 2012 und 2013 besteuert. Im Streitjahr 2012 gründete der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern eine KGaA mit Sitz in Hamburg. Der Kläger war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter. Der Kläger gründete weiter eine Beteiligungs-GmbH, an der die KGaA zu 90% beteiligt war. Zwischen der KGaA (als Organträgerin) und der GmbH (als Organgesellschaft) wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. 2011 wurde eine SICAV gegründet - eine luxemburgische Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. 2012 erwarb die GmbH 99,92% der Anteile der SICAV.
Die SICAV erwarb Bundesanleihen und führte das sog. Bondstripping durch. Hierbei wurden die Zinsforderungen von dem Stammrecht getrennt, so dass jeweils eigenständige Wertpapiere (Zero-Bonds) betreffend das Stammrecht und betreffend die Zinsforderungen (Zins-Strips) entstanden. Die SICAV verkaufte jeweils am Anschaffungstag die Zins-Strips und zudem auch Teile der Zero-Bonds. Die SICAV nahm eine Zwischenausschüttung an die GmbH vor. Im Anschluss gab die GmbH fast sämtliche Anteile an der SICAV zurück. Streitig war insbesondere, ob einerseits diese Dividenden, die grundsätzlich dem Schachtelprivileg des DBA Luxemburg unterfallen, faktisch steuerfrei beim Kläger ankommen und andererseits, ob der bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandene Veräußerungsverlust steuerwirksam im Ergebnis beim Kläger zu erfassen war.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger unterliegt mit seiner Beteiligung an der KGaA der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG. Der Gewinnanteil des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter ist durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG i.V.m. § 4 Abs.1 EStG zu ermitteln. Hierfür ist zunächst der Gewinn der KGaA zu ermitteln; der KGaA ist als Organträgerin der GmbH das Einkommen der GmbH als Organgesellschaft grundsätzlich zuzurechnen.
Das Einkommen der GmbH ist nach § 8 KStG und - soweit es sich um einen Ertrag aus den Anteilen an der SICAV handelt - gem. § 3 Abs. 1 InvStG sinngemäß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu ermitteln. Die Ausschüttungen von der SICAV an die GmbH sind nach § 15 Satz 2 KStG bei der GmbH ungeachtet des grundsätzlich nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 DBA Luxemburg 1958 bestehenden Schachtelprivilegs bei der Ermittlung des Einkommens zu erfassen.
Das Einkommen der KGaA ist unter Beachtung von § 15 Abs. 2 KStG zu ermitteln, dabei ist § 50d Abs. 11 EStG a.F. anzuwenden. Dies führt dazu, dass im Ergebnis das Schachtelprivileg zu versagen ist. Der bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandene Veräußerungsverlust ist steuerlich zu berücksichtigen. Der so ermittelte Gewinn des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht nach § 2 AStG, § 3 Nr. 40 d EStG, § 3c EStG oder § 15b EStG zu korrigieren.
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