28.02.2013

Zur Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

Die Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger lässt die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 auch mit Wirkung für zurückliegende Veranlagungszeiträume entfallen. In solchen Fällen liegt ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung während des Bestehens der Kasse vor, da die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht mehr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3c KStG 2002 tatsächlich für die Zwecke der Kasse "dauernd" gesichert ist.

BFH 14.11.2012, I R 78/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines e.V. und war vom Finanzamt ursprünglich als nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 steuerbefreit behandelt worden. Mit Wirkung zum 1.12.2006 übertrug der Kläger sein gesamtes Vermögen i.H.v. rund 1 Mio. € auf eine AG. Eine Beschlussfassung der Mitglieder erfolgte hierzu nicht und auch die Satzung des Klägers wurde im Hinblick auf die Übertragung nicht geändert. Die AG übernahm die Verpflichtung des Klägers aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der gemeine Wert des Vermögens betrug am 31.12.2006 etwa 4.022 € und das zulässige Kassenvermögen 0 €.

In der Steuererklärung für das Streitjahr 2006 erklärte der Kläger steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 9.515 €. Darin waren Rückstellungen für Verwaltungs- und Abwicklungskosten i.H.v. 37.000 € enthalten, die im Hinblick auf die Übertragung des Kassenvermögens auf die AG angefallen waren. Das Finanzamt erhöhte daraufhin den erklärten Gewinn um diese Aufwendungen und setzte die Steuer entsprechend höher fest. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht zum Abzug zugelassen, da sie nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen stünden.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass er seit der Übertragung seines gesamten Vermögens keine Unterstützungskasse mehr sei, da zu diesem Zeitpunkt die steuerbefreite Tätigkeit beendet worden sei. Eine Steuerpflicht bestehe daher erst ab dem 1.12.2006 in vollem Umfang. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar war das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die im Streitjahr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Kläger in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen. Die Feststellungen reichten aber für eine abschließende Entscheidung nicht aus.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 sind u.a. rechtsfähige Unterstützungskassen von der Körperschaftsteuer befreit, wenn neben weiteren Voraussetzungen sichergestellt ist, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist. Die Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger lässt die Körperschaftsteuerbefreiung aber mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume wieder entfallen.

Nach § 1 Nr. 2 KStDV 1977 handelt es sich bei einer Kasse nur dann um eine soziale Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG 2002, wenn bei Auflösung der Kasse deren Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zu Gute kommt oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden darf. Infolgedessen lag im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung während des Bestehens der Kasse vor, da die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht mehr tatsächlich für die Zwecke der Kasse "dauernd" gesichert i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3c KStG 2002 war. Der Senat hält insoweit an seinem Urteil vom 15.12.1976 (Az.: I R 235/75) fest. Dass dieses Urteil noch zur alten Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 KStG a.F. i.V.m. § 11 Nr. 1 KStDV a.F. erging, ist unbeachtlich.

Allerdings ist die Sache noch nicht spruchreif. Da die Steuerbefreiung des Klägers nicht nur mit Wirkung für das Streitjahr, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume entfallen ist, sind die geltend gemachten Aufwendungen für die "Auflösung und Abwicklung" des Klägers nicht mehr als Folgekosten der steuerbefreiten Unterstützungskasse nach § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 anzusehen. Das FG muss somit im weiteren Verfahren Feststellungen zu Art und Höhe der Aufwendungen für die "Auflösung und Abwicklung" der Kasse treffen, die eine Entscheidung ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Kosten in einem notwendigen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Kapitalvermögen stehen oder als Kosten der Beendigung der Einkunftserzielung dem Vermögensbereich zuzuordnen sind.

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