05.09.2014

Zur Berechnung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Das FG Düsseldorf hat zur Berechnungsweise von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. Dabei hat es sich der Rechtsprechung des BFH zur korrespondierenden Vorschrift für den Bereich der Überschusseinkünfte nicht angeschlossen.

FG Düsseldorf 24.7.2014, 11 K 1586/13 F
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Berechnungsweise von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Die klagende Ärztin nutzte betriebliche Fahrzeuge auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Fahrtenbuch führte sie nicht. Das beklagte Finanzamt behandelte daher 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des PKW pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, berücksichtigte aber die sog. Entfernungspauschale für 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt worden waren.

Die Klägerin beantragte hingegen, die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der BFH habe bestätigt, dass bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Einkünften der Klägerin zu Recht nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Wegeaufwendungen zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinzugerechnet. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für diese Aufwendungen waren gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG pauschal mit 0,03 Prozent des Listenpreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Entfernungskilometer im Monat und nicht lediglich für jede einzelne Fahrt mit 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.

Bei den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Praxis und Wohnung handelt es sich um Betriebsausgaben. Gem. § 4 Abs. 4 EStG sind darunter alle Aufwendungen zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu zählen auch Kfz-Kosten, wenn der Steuerpflichtige das Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken - wie etwa Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - nutzt. Diese Fahrtkosten der Klägerin sind steuerlich nur eingeschränkt abzugsfähig. Der Abzug für Aufwendungen, die auf Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen, ist gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG ausgeschlossen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine Abzugsbeschränkung besteht gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG. Danach dürfen bei Nutzung eines Kfz die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2-6 oder Abs. 2 EStG ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern. Vorliegend hat das Finanzamt demnach zu Recht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer bemessen. Ein taggenauer Ansatz mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Das FG schließt sich der Rechtsprechung des BFH zur korrespondierenden Vorschrift für den Bereich der Überschusseinkünfte nicht (mehr) an. Zwar geht das FG davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssen. Die Ausführungen des BFH überzeugen jedoch nicht. Sie stehen im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der den Ansatz von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat vorsieht. Auch Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften rechtfertigen keinen taggenauen Ansatz. Insbes. kann dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betriebsausgabenkürzung zugemutet werden. Die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes widerspricht dem gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszweck.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 3.9.2014
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