30.04.2014

Zur Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.

BFH 21.11.2013, IX R 12/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 1995 zusammen mit seiner Ehefrau ein im Folgejahr fertiggestelltes Mehrfamilienhaus erworben und eine Anzahlung i.H.v. 2 Mio. DM geleistet. Er hat Sondergebietsabschreibungen nach dem FöGbG i.H.v. 50 % der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen gem. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a EStG abgeschrieben.

Nachdem das Finanzamt festgestellt hatte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es in den Streitjahren 2007 bis 2009 die AfA, indem es die (typisierte) 50-jährige Gesamtnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz von 2,22 % der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht für die Streitjahre die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG anstelle der degressiven Gebäude-AfA nach festen Staffelsätzen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a EStG bemessen.

Eine degressive AfA nach Vornahme einer Sonderabschreibung ist ausgeschlossen. Wurden für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die Restwertabschreibung nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden linearen Prozentsatz.

Wurden degressive Abschreibungen zu Unrecht vorgenommen, ist die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Damit kommt es im Ergebnis zur einer Verkürzung der AfA-Dauer.

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BFH PM Nr. 34 vom 30.4.2014
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