14.07.2022

Zur Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b EStG ("Progressionsvorbehalts") vor. Die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes wird im Einkommensteuerbescheid selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts getroffen.

FG Düsseldorf v. 14.4.2022, 8 K 1836/18 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr 2015 hatte die KG eine in Österreich belegene Immobilie veräußert und daraus einen Verlust erzielt. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i.H.v. -20.542 € als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.

Der Kläger begehrte eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Das Finanzamt hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes hindere.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Einkommensteuer 2015 ist zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden.

Für nach DBA steuerfreie Einkünfte war der Anwendungsbereich des § 32b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpft allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und hat auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.

Bereits als unzulässig zu beurteilen war die mit der Klage verbundene selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Insofern fehlte es an einer Klagebefugnis, denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen) Verlusts war der Kläger nicht beschwert. Der Feststellungsbescheid hatte insbesondere keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres, denn die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes wird im Einkommensteuerbescheid selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts getroffen.

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Aufsatz

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FG Düsseldorf - Newsletter 14.7.2022
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