04.11.2011

Zur Berücksichtigung von Kosten für eine Badekur als außergewöhnliche Belastungen

Um eine Abgrenzbarkeit zwischen Erholungsreise und Kurreise sicher vornehmen zu können, bedarf es nach BFH-Rechtsprechung auch der ärztlichen Überwachung der Patienten am Kurort. Hierauf ausnahmsweise zu verzichten, ist jedenfalls in anerkannten Erholungsorten nicht möglich.

FG Münster 31.10.2011, 1 K 2809/08 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Streitjahr 2006 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er machte Kuraufwendungen für die Ehefrau i.H.v. 2.586 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Infolgedessen reichte der Kläger eine sog. Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes sowie zum Nachweis der Kurkosten die Rechnung des Fünfsterne-Hotels ein. Diese wies neben der Kurtaxe Pauschalpreise für 21 Arrangements inklusive Dinnerarragement aus. Kosten für Kuranwendungen der Ehefrau waren darin nicht separat ausgewiesen. Im weiteren Verfahren wurden noch zwei ärztliche Bescheinigungen des Kurarztes, der die Ehefrau des Klägers während des Kuraufenthaltes begleitet hatte, nachgereicht.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Es war der Ansicht, es sei von einem jährlichen Erholungsurlaub auszugehen. Die nachgereichte Bescheinigung des Kurarztes bestätigte nur allgemein, dass Thermalbäder, Bade- und Trinkkur und Wassergymnastik verordnet und durchgeführt worden sei. Ein Heilbehandlungsplan mit den vereinbarten und durchgeführten Terminen sei nicht vorgelegt worden. Außerdem habe der Kläger bislang nicht glaubhaft machen können, dass ärztlich verordnete Heilbehandlungen von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt worden seien. Auch habe er nicht nachgewiesen, dass die Kosten für die Bäder von der Krankenkasse erstattet worden seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Aufwendungen konnten nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da es sich um eine sog. Badekur handelte. Solche Aufwendungen sind nicht als Krankheitskosten anzusehen.
Die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen scheiterte daran, dass es dem Kläger nicht gelungen war, die Notwendigkeit der Aufwendungen nachzuweisen. Um eine Abgrenzbarkeit zwischen Erholungsreise und Kurreise sicher vornehmen zu können, bedarf es nach BFH-Rechtsprechung auch der ärztlichen Überwachung der Patienten am Kurort. Hierauf ausnahmsweise zu verzichten, ist jedenfalls in anerkannten Erholungsorten nicht möglich. An einer solchen Überwachung fehlte es allerdings im vorliegenden Fall.

Der Kurarzt hatte ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme die Patientin zwar beraten und zu einzelnen Maßnahmen geraten. Eine laufende Überwachung erfolgte aber gerade nicht, insbesondere wurde auch kein schriftlicher Kurplan erstellt. Die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der empfohlenen Anwendungen wurde allein von der Patientin mitgeteilt. Ärztliche Kosten, dies machte die fehlende Überwachung sehr deutlich, waren nicht in Rechnung gestellt worden, lediglich die Kosten für zwei Beratungen wurden über die Krankenkasse abgerechnet.

Mangels Vorliegens einer Heilkur konnten neben den Hotelkosten auch die übrigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Reise nicht geltend gemacht werden, also auch die Kosten für Kur- und Arztbescheinigung. Es lag auch kein Vertrauenstatbestand, der nach Ansicht des Klägers aufgrund der in anderen Jahren anerkannten Reisen als Heilkur erfolgt war, vor. Schließlich wird jede Reise für sich auf die vorliegende Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG überprüft. Die Voraussetzungen sind dabei jedes Mal zweifelsfrei vom diesen Abzug beantragenden Steuerpflichtigen substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

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