Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
Kurzbesprechung
BFH v. 3.6.2025 - VIII R 5/24
EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 3, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4 S 1, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 4a S 3, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 5
WpHG § 2
Der Steuerpflichtige erwarb im Streitjahr 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold". Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Steuerpflichtigen gerichtet.
Der Steuerpflichtige wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das FA erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage teilweise mit der Begründung statt, der Steuerpflichtige habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei aber ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.
Im Revisionsverfahren hat der BFH die Auffassung des FG bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Steuerpflichtigen als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbriefen sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.
Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate findet, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt, aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Steuerpflichtigen für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen ist, so dass sich im Streitfall aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn von 0 € ergab.
Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Steuerpflichtigen nach Ausübung der Warrants handelte es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Denn der Begriff der Einlösung schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach ist ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 3, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4 S 1, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 4a S 3, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 5
WpHG § 2
Der Steuerpflichtige erwarb im Streitjahr 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold". Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Steuerpflichtigen gerichtet.
Der Steuerpflichtige wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das FA erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage teilweise mit der Begründung statt, der Steuerpflichtige habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei aber ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.
Im Revisionsverfahren hat der BFH die Auffassung des FG bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Steuerpflichtigen als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbriefen sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.
Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate findet, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt, aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Steuerpflichtigen für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen ist, so dass sich im Streitfall aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn von 0 € ergab.
Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Steuerpflichtigen nach Ausübung der Warrants handelte es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Denn der Begriff der Einlösung schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach ist ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.