26.08.2016

Zur Besteuerung der Haltung gefährlicher Hunde

Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € im Jahr für einen gefährlichen Hund ist auch bei Anwendung der vom BVerwG vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen darf, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden kann. Denn dieser Betrag hält sich im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

Schleswig-Holsteinisches OVG 22.6.2016, 2 LB 34/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer. Er ist Eigentümer und Halter einer Hündin, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit Ordnungsverfügung im Januar 2007 als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG (Schleswig-Holsteinisches Gefahrhundegesetz) eingestuft worden war. Gem. § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der schleswig-holsteinischen Gemeinde beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde i.S.d. GefHG für den ersten Hund 1.200 €, für den zweiten Hund 1.800 € und für jeden weiteren Hund 2.400 €. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gem. § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 1.1.2014 gem. der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96 €.

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer i.H.v. 1.200 € herangezogen. Gegen diesen Hundesteuerbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 15.10.2014, 9 C 8.13) zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin rd. 600 € pro Jahr.

Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das BVerwG habe in der zitierten Entscheidung die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund mit 900 bis 1.000 € als noch angemessen angesehen, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssten. Damit übersteige ein Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes i.H.v. 1.200 € nicht deutlich den sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes.

Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde. Gem. § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund i.S.d. § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt.

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des "Normal"-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen "erdrosselnd", sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für "normale" ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

Es konnte vorliegend offen bleiben, ob der Auffassung des BVerwG (a.a.O.) hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom BVerwG vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen darf, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden kann. Denn dieser Betrag hält sich im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist. Im Übrigen stellen die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

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