14.02.2014

Zur Besteuerung von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg

Die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr bilden bei Ausrichtung eines sog. "Osterfeuers" bzw. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen Verein. Eine Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG scheidet insoweit aus. 

FG Hamburg 31.1.2014, 5 K 122/11

Der Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Gewinne aus dem Verkauf von Speisen und Getränken durch Mitglieder einer Freiwillige Feuerwehr aus Anlass eines jährlich veranstalteten Osterfeuers der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Freiwillige Feuerwehr A veranstaltete in den Streitjahren 2003 bis 2007 jeweils am Abend des Karsamstags ein Osterfeuer. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet.

Aus diesem Grunde erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre. Die festgesetzten Steuern summierten sich auf insgesamt mehr als 20.000 €. Die Freiwillige Feuerwehr ist demgegenüber der Ansicht, in der Durchführung des Osterfeuers liege keinesfalls eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit.

Das FG gab der Klage statt und hob die Steuerbescheide auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:

Die Bescheide richten sich gegen die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)". Ein solches Steuersubjekt gibt es nicht, auch nicht in Form eines konkludent gegründeten und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen nichtrechtsfähigen Vereins.

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt. Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ist durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten.

Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Information der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen - selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch aus diesem Grunde nicht gegeben.

Linkhinweis:

FG Hamburg PM vom 10.2.2014
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