Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung
FG Münster v. 27.11.2025 - 5 K 90/21 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen auch die Klägerin gehörte. Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt.
Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete. Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen hin der Eindruck entstanden, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten. Die Klägerin hielt dagegen, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredereleistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Klägerin auszustellen. Darüber hinaus habe keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 5/26 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin in den Streitjahren 2013 und 2014 zu Recht gem. § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen.
Die Klägerin schuldet die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet hat, die sie selbst nicht erbracht hatte. Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich "im Namen und für Rechnung" der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt worden waren, waren sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen waren. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG kam es nicht an.
Die Rechnungen waren der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt hatte, hat zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setzt voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend hat die Klägerin erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausgestellt hatte und damit einen Rechtsschein begründete. Sie hatte der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.
§ 14c UStG dient dem Schutz des Steueraufkommens. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Infolgedessen bleibt die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen wird.
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Justiz NRW
Die Klägerin war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen auch die Klägerin gehörte. Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt.
Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete. Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen hin der Eindruck entstanden, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten. Die Klägerin hielt dagegen, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredereleistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Klägerin auszustellen. Darüber hinaus habe keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 5/26 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin in den Streitjahren 2013 und 2014 zu Recht gem. § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen.
Die Klägerin schuldet die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet hat, die sie selbst nicht erbracht hatte. Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich "im Namen und für Rechnung" der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt worden waren, waren sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen waren. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG kam es nicht an.
Die Rechnungen waren der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt hatte, hat zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setzt voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend hat die Klägerin erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausgestellt hatte und damit einen Rechtsschein begründete. Sie hatte der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.
§ 14c UStG dient dem Schutz des Steueraufkommens. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Infolgedessen bleibt die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen wird.
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