04.07.2011

Zur Bewilligung des Status als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter"

Der für den Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" vom Hauptzollamt geforderte Abgleich der Namen der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten mit den Namenslisten der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. f ZKDVO gedeckt. Der Eingriff ist verhältnismäßig geringfügig, weil das Hauptzollamt keine Übermittlung der Namen, sondern nur einen internen Abgleich fordert.

FG Düsseldorf 1.6.2011, 4 K 3063/10 Z
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Februar 2009 beim Hauptzollamt beantragt, ihr den Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" zu bewilligen und ihr ein AEO-Zertifikat F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) zu erteilen. Hinsichtlich der Frage, ob sie Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber durchführe, gab sie an, je nach Einsatzort und Funktion ein Führungszeugnis oder eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG anzufordern.

Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin für ihre in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht in ausreichendem Umfang Sicherheits- und Hintergrundüberprüfungen vornehme. Sie überprüfe ihre Bediensteten u.a. nicht anhand der Listen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002. Diese verfolgten mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dasselbe Ziel wie sie dem Institut des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Absicherung der weltweiten Lieferketten vor terroristischen Bedrohungen zugrunde liege.

Die Klägerin war der Ansicht, der geforderte Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Die Verordnungen enthielten für einen solchen Abgleich keine Rechtsgrundlage. Die in diesen Verordnungen vorhandenen Listen seien zudem nicht in rechtsstaatlicher Weise zustande gekommen. § 32 BDSG berechtige ebenfalls nicht zu der geforderten Verwendung der elektronisch gespeicherten Daten ihrer Bediensteten, weil sie nicht dem Beschäftigungsverhältnis diene.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt hatte es zu Recht abgelehnt, der Klägerin den Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" zu bewilligen und ihr ein entsprechendes Zertifikat zu erteilen.

Der vom Hauptzollamt geforderte interne Abgleich der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten der Klägerin mit den Listen der Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 war durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. f ZKDVO gedeckt. Ein solcher Abgleich ist geeignet, Sicherheitsrisiken zu verringern. Die Klägerin kann ihn selbst durchführen. Ihre Bediensteten müssen keine polizeilichen Führungszeugnisse beibringen, die möglicherweise Auskunft über nicht sicherheitsrelevante Verfehlungen geben können und daher weitaus mehr in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen als ein bloßer interner Namensabgleich mit den Listen der Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.

Anders als die Klägerin meinte, handelt es sich bei § 32 BDSG nicht um eine abschließende Bestimmung. Greift sie hinsichtlich personenbezogener Daten eines Beschäftigten nicht ein, ist ein Rückgriff auf § 28 BDSG zulässig. Danach ist die Nutzung personenbezogener Daten für andere als eigene Geschäftszwecke zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Die Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit müssen nicht konkret oder gewichtig sein.

Hier konnte nicht ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden, dass der geforderte Abgleich erforderlich war, um diejenigen Personen aus sicherheitsrelevanten Bereichen im Unternehmen der Klägerin fernzuhalten, die im Verdacht stehen, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Die nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BDSG erforderliche Interessenabwägung führte nicht zur Unzulässigkeit des geforderten internen Namensabgleichs. Der Eingriff ist verhältnismäßig geringfügig, weil das Hauptzollamt keine Übermittlung der Namen, sondern nur einen internen Abgleich fordert. Der Klägerin sind die Namen ihrer Bediensteten ohnehin bekannt. Falls ein Bediensteter zu Unrecht in den Listen der Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 aufgeführt sein sollte, wäre er nicht rechtlos gestellt, sondern könnte beim Gericht erster Instanz Klage erheben.

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