09.03.2016

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist dabei enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

BFH 17.12.2015, V R 45/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2006 Vorstands-Vorsitzender einer Sparkasse. Daneben übte er selbständig verschiedene Aufsichtsrats- und Vorstandstätigkeiten aus. Er erhielt hierfür Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Diese erklärte der Kläger sowohl in seiner Umsatzsteuererklärung aus Januar 2008 als auch in seiner berichtigten Umsatzsteuererklärung aus Februar 2011 als nach § 4 Nr. 26a UStG steuerfrei.

Das Finanzamt setzte letztlich auf alle gegenüber dem Sparkassenverband ausgeführten Umsätze Umsatzsteuer fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Steuerbehörde vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Zwar war das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten des Klägers als Vorstands- und Ausschussmitglied vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 26 UStG umfasst werden. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist dabei enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied und Mitglied des Ausschusses fiel somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG, gleichwohl unterlag die Tätigkeit im Streitjahr im Ergebnis nicht der Umsatzbesteuerung, da ihm Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zustand. Denn bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden war, geändert hat. Damit werden die Fälle umfasst, in denen sich die Rechtsprechung erst nach dem Erlass des ursprünglichen Bescheids, aber vor Erlass des Änderungsbescheids geändert hat. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.

Der Senat hatte mit Urteil vom 27.7.1972 (Az.: V R 33/72) die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern von Genossenschaftsbanken als nach § 4 Nr. 26 UStG steuerfrei behandelt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dies auf Verwaltungsratsmitglieder von Sparkassen ausgedehnt. Mit Urteil vom 20.8.2009 (Az.: V R 32/08) hat der Senat seine Rechtsprechung geändert und die Tätigkeit nunmehr der Umsatzsteuer unterworfen. Diese Änderung durfte in den Umsatzsteuerbescheiden aus 2012 nicht zuungunsten des Klägers berücksichtigt werden. Dem stand nicht entgegen, dass der Kläger seine Steuererklärung zuvor selbst berichtigt hatte, weil er auch darin seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Mitglied des Ausschusses als umsatzsteuerfrei behandelt hatte.

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