05.02.2014

Zur Einfuhr von E-Book-Readern in die EU

Dürfen Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die EU eingeführt werden, nur weil sie - auch - über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen. Diese Frage hat der BFH dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

BFH 12.11.2013, VII R 13/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin führt Lesegeräte für elektronische Bücher (E-Book-Reader) ein. Die Geräte verfügen neben der für das Lesen elektronischer Bücher erforderlichen Hard- und Software, einer Sprachausgabeoption und einem Programm zur Wiedergabe von Audioformaten über eine Wörterbuchfunktion.

Für eine dem Streitfall vorausgegangene Einfuhr waren die Geräte in die Unterposition 8543 7010 der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN) "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" (Zollsatz frei) eingereiht worden. Daraufhin beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und schlug die Einreihung in die Unterposition 8543 7010 KN vor. Das HZA reihte die E-Book-Reader allerdings in die nicht zollfreie Unterposition 8543 7090 KN ein. Es war der Ansicht, das Lesegerät für elektronische Bücher bestimme den Charakter des Ganzen.

Das FG gab der zulässigen Sprungklage statt und verpflichtete das HZA, eine vZTA zu erteilen, mit der die streitigen E-Book-Reader in die Unterposition 8543 7010 KN eingereiht werden. Auf die Revision des HZA setzte der BFH das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die EU eingeführt werden können, nur weil sie - auch - über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen.

Die Gründe:
Die Auslegung der für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts hatten Zweifelsfragen aufgeworfen.

Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen "E-Book-Reader" bezeichnet, enthält die KN nicht. Die Verwaltung will eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erreichen, wonach diese Geräte in eine KN-Position mit der Beschreibung "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen sind, der ein Zollsatz von 3,7% zugeordnet ist. Die Klägerin will demgegenüber die Einordnung in die Position "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" und damit Zollfreiheit erreichen.

Der Senat sah sich insofern zu einer Vorlage an den EuGH - trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position - nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion in einer EU-Verordnung ausdrücklich der zollpflichtigen Position zugewiesen werden und die EU-Kommission mitgeteilt hatte, es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Verordnung auf Geräte mit Wörterbuchfunktion zu versagen.

Hintergrund:
Lesegeräte für elektronische Bücher - sog. E-Book-Reader wie etwa der "Kindle" - werden immer beliebter. Für Unternehmen, die diese Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichem Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können oder ob ein Zoll bei der Einfuhr zu entrichten ist. Für welche Waren Zoll zu erheben ist, hängt von der Einreihung der jeweiligen Ware in eine der Positionen der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab. Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 11 vom 5.2.2014
Zurück