20.04.2026

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs mittels eines Vercharterers

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.

FG Düsseldorf v. 21.1.2026 - 9 K 1503/24 E,F
Der Sachverhalt:
Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle Verchaterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für den Erblasser entstanden. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug verkauft.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Nach Abwägung aller Umstände war die Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen. Die Verluste sind steuerlich zu berücksichtigen.

Die Flugzeugvermietung war nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr wurde sie durch die Einschaltung der Verchaterer professionell betrieben. Der Erblasser selbst verfügte auch über keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich vorliegend nicht feststellen.

Die Hinnahme der Verluste ist wirtschaftlich begründbar, insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren zeigt im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge können bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden war.

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FG Düsseldorf NL vom 16.4.2026