12.06.2012

Zur Einordnung der Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung

Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, so entspricht es dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in konfligierender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen.

BFH 29.2.2012, IX R 28/11
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte. Der Kläger war seit 1967 als Techniker bei einer GmbH tätig, die sich mit systemgebundenen Produkten für Hoch- und Tiefbau beschäftigt. Der Kläger machte für die GmbH zahlreiche Erfindungen, die auch patentiert worden sind. Die GmbH erarbeitete zusammen mit dem Kläger über jede einzelne Erfindung ein Konzept zur Abrechnung der Erfindervergütungen, die jeweils bis zum Ende der Laufzeit des Patents - in der Regel jährlich - bezahlt wurden.

Nach seinem Eintritt in den Ruhestand schlossen der Kläger und die GmbH im Mai 2006 eine Abfindungsvereinbarung. Darin lösten sie die zwischen ihnen bestehende Vereinbarung über Arbeitnehmererfindervergütungen zum Ende des Monats auf. Als Ausgleich für den Verlust zurückliegender und zukünftiger Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung erhielt der Kläger eine einmalige Abfindung i.H.v. 518.250 €.

Die Vertragsparteien ermittelten die Abfindungsvergütung, indem sie die Patentlaufzeit und einen Abzinsungsfaktor berücksichtigten. Bei einer Vergütungshöhe von 925.875 € ergab sich ein abgezinster Wert in Höhe der Abfindung. Der Kläger erklärte den Abfindungsbetrag im Rahmen der Veranlagung des Streitjahres (2006) als sonstige Einkünfte und beantragte, die Versteuerung nach § 34 EStG vorzunehmen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Finanzamt und FG haben die Abfindung unzutreffend nicht nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG einer ermäßigten Besteuerung unterworfen.

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 EStG ist auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte die Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 1 S. 2 bis 4 EStG) zu berechnen. Außerordentliche Einkünfte sind gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG. Vorliegend erfüllt die Abfindung die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Entschädigungen sind Leistungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Diese Bedingungen sind hier ersichtlich erfüllt.

Der im Streitfall offenkundige Entschädigungscharakter der Abfindung ist zwischen den Beteiligten im Kern nicht streitig. Es geht ihnen vielmehr um ein weiteres von der Rechtsprechung entwickeltes Merkmal der Entschädigung, nämlich um die Zwangssituation. Danach setzt eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Eine Steuerermäßigung soll danach nur gerechtfertigt sein, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können.

Davon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des FG auszugehen: Der Kläger ist auf das Angebot seines Arbeitgebers, das diesem vom Patentanwalt "nahe gelegt" wurde, aus Gründen der Loyalität und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eingegangen, obschon ihm weiterhin jährliche Zahlungen lieber gewesen wären. Damit stand der Kläger unter tatsächlichem Druck, dem er frühzeitig nachgegeben hat. Sein Interesse, die ursprüngliche Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung weiterzuführen, stieß auf das damit in Konflikt tretende Interesse seines Arbeitgebers an einer Einmalzahlung, um alle Rechtsbeziehungen zu erledigen.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließlich eine Lösung im Konsens finden, so entspricht es nicht dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, würde man bei dieser gütlichen Einigung einer konfligierenden Interessenslage einen tatsächlichen Druck negieren. Das würde geradezu dazu anhalten, es auf einen - an sich vermeidbaren - Rechtsstreit ankommen zu lassen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Steuerpflichtige sich dem Ansinnen des Arbeitgebers an einer Einmalzahlung nicht mehr widersetzt - und sich dem Zufluss der Abfindung deshalb nicht entziehen kann.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück