06.10.2014

Zur Eintragung einer auch treuhänderisch tätigen Steuerberatungs KG in das Handelsregister

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer KG mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden. § 49 Abs. 2 StBerG enthält eine spezialgesetzliche Regelung, nach der Steuerberatungsgesellschaften als Personenhandelsgesellschaften bereits dann im Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch die ihnen berufsrechtlich gestattete Treuhandtätigkeit auszuüben.

BGH 15.7.2014, II ZB 2/13
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten meldeten nach Gründung der W-GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Steuerberatungs KG) die Gesellschaft am 7.10.2011 zur Eintragung im Handelsregister an, u.a. mit folgenden Angaben zum Gesellschaftszweck:

"Die Gesellschaft ist in folgendem Geschäftszweig tätig (Gegenstand):

  • Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit.
  • Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen."

Das Registergericht - AG - wies die Anmeldung zunächst mit Beschluss vom 5.1.2012 mit der Begründung zurück, die Gesellschaft müsse, damit sie eingetragen werden könne, ausschließlich Treuhandaufgaben wahrnehmen. Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das OLG mit Beschluss vom 14.5.2012 wies das AG die Anmeldung mit Beschluss vom 8.6.2012 erneut zurück. Es führte nun zur Begründung aus, die Eintragung der Steuerberatungsgesellschaft setze eine vorliegend unstreitig nicht beabsichtigte überwiegende Ausübung der Treuhandtätigkeit voraus. Die gegen diesen erneuten Zurückweisungsbeschluss erhobenen Beschwerden der Beteiligten blieben vor dem OLG ohne Erfolg.

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten hob der BGH die Beschlüsse von AG und OLG auf und wies das AG an, über die Anmeldung der Beteiligten vom 7.10.2011 neu zu entscheiden.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht angenommen, dass das AG die Anmeldung der Steuerberatungs KG zum Handelsregister aus handelsrechtlichen Gründen (§§ 105, 161 HGB) ablehnen durfte. Da die für die Eintragung der angemeldeten Steuerberatungs KG maßgeblichen weiteren Voraussetzungen bislang nicht festgestellt worden sind, war die Sache an das AG zurückzuverweisen.

Das OLG hat allerdings zutreffend gesehen, dass (auch) nach der Reform des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 die herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur weiterhin auf dem Standpunkt steht, dass eine Gesellschaft nur dann als OHG oder als KG im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§§ 1, 105, 161 HGB). Übt die Gesellschaft sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Tätigkeiten aus, soll sich die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe grundsätzlich nach dem Gesamtbild des Betriebs, d.h. danach richten, was den Schwerpunkt darstellt bzw. welche Tätigkeit wesentlich und prägend ist. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien könnte die Steuerberatungs KG nicht im Handelsregister eingetragen werden. Sie strebt unstreitig eine überwiegende Ausübung der Treuhandtätigkeit nicht an.

Ebenso im Einklang mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat das OLG die Eintragungsfähigkeit der Steuerberatungs KG nach § 105 Abs. 2 S. 1 HGB abgelehnt. Das OLG hat jedoch verkannt, dass § 49 Abs. 2 StBerG eine spezialgesetzliche Regelung enthält, nach der Steuerberatungsgesellschaften als Personenhandelsgesellschaften bereits dann im Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 StBerG) auch die ihnen berufsrechtlich nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 72 StBerG gestattete Treuhandtätigkeit auszuüben. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 49 StBerG eine im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB spezialgesetzliche Regelung geschaffen hat, folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte.

Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis einer seit mehr als 40 Jahren bestehenden Gründungs- und Eintragungspraxis Wirtschaftsprüfern und wenig später auch Steuerberatern den Weg zur Berufsausübung in Form der GmbH & Co. KG mit der Begründung eröffnet, für diese "Liberalisierung" sei "aufgrund steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorteile ein Bedarf im Berufsstand durchaus gegeben", so kann das nicht anders verstanden werden, als dass er es weiterhin für die Eintragung nach §§ 105, 161 HGB als ausreichend und als durch § 27 WPO und § 49 StBerG legitimiert ansieht, dass im Gesellschaftszweck einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Personenhandelsgesellschaft Treuhandtätigkeiten lediglich als untergeordnete Tätigkeiten enthalten sind.

Alles andere liefe darauf hinaus, dem Gesetzgeber die Schaffung einer inhaltsleeren Regelung zu unterstellen. Es gab und gibt keine jedenfalls keine nennenswerte Zahl von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die schwerpunktmäßig eine Treuhandtätigkeit entfalten, und deshalb auch keinen "Bedarf im Berufsstand" für eine auf solche Gesellschaften beschränkte und dann inhaltsleere Regelung. Dagegen bestand unter steuerrechtlichen und haftungsrechtlichen Aspekten ein Bedürfnis der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, für ihre Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit untergeordneter Treuhandtätigkeit die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen zu können.

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