14.03.2024

Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt insofern versagt.

FG Düsseldorf v. 21.12.2023, 14 K 1546/22 G
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte 2016 ein Gesamtareal unter der Bedingung der Baureifmachung, Erschließung und anschließenden Veräußerung einer bestimmten Teilfläche an die N. GmbH & Co. KG erworben. Auf dem übrigen Areal beabsichtigte sie Gewerbeimmobilien zu errichten und im Anschluss zu vermieten. Die Klägerin und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit Verpflichtungen der Klägerin zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie damit zusammenhängend Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen.

Das Finanzamt lehnte für das Streitjahr 2017 eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ab, da die Klägerin durch den Verkauf der Teilfläche einen schädlichen Grundstückshandel betrieben habe und damit gewerblich tätig geworden sei. Insbesondere habe die Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Teilfläche bereits bei Erwerb der Flächen vorgelegen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Veräußerung der Teilfläche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder eine nachhaltige Tätigkeit dargestellt habe, noch habe sie sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Nach den von der Stadt aufgestellten Anforderungen habe sie nur mit der N. GmbH & Co. KG kontrahieren können. Die Veräußerung sei deshalb ein zwingend notwendiges Nebengeschäft für die Aufnahme der Tätigkeit als Grundstücksverwalterin gewesen. Der Verkaufserlös aus der Teilfläche trete im Gesamtbild der Verhältnisse in den Hintergrund.

Das FG hat die gegen die Gewerbesteuermessbescheid 2017 gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht versagt, weil die Klägerin im Streitjahr nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder genutzt hatte.

Die Veräußerung der Teilfläche und die zu deren Vorbereitung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und -erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Die aus dem städtebaulichen Vertrag resultierende Verpflichtung zum Verkauf des Grundstücks hat die unbedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen lassen. Die umfangreichen Tätigkeiten haben auch zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objektes geführt und entsprachen somit dem Bild eines am Markt auftretenden Bau- bzw. Erschließungsunternehmers. Sie stellten - schon angesichts des Umfangs der durchgeführten Maßnahmen - keine unschädliche Nebentätigkeit im Sinne eines zwingend notwendigen Teils einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar.

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FG Düsseldorf - Newsletter März 2024
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