06.07.2012

Zur Festsetzung der Terminsgebühr bei gemeinschaftlich verhandelten - aber nicht verbunden - Verfahren

Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erhält regelmäßig die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und vom Gericht aufgerufene Verfahren; maßgebend ist der Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Die im Einspruchsverfahren nach § 40 StBGebV entstehende Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechen.

FG Düsseldorf 11.5.2012, 11 Ko 3244/11 KF
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Berechnung einer Terminsgebühr bei gemeinschaftlich verhandelten, aber nicht verbunden Verfahren sowie die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Steuerberatern. In zwei Erörterungsterminen wurden vorliegend insgesamt neun Klageverfahren verhandelt. Nachdem der Erinnerungsführer in den Verfahren jeweils teilweise obsiegte, beantragte er die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Terminsgebühr nicht nach dem Einzelstreitwert jedes Verfahrens, sondern verhältnismäßig unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwertes aller Verfahren an. Zudem rechnete der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr auf die im Vorverfahren entstandene Terminsgebühr zur Hälfte an. Der Erinnerungsführer begehrt hingegen, die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert der Verfahren zu berechnen und die Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Das FG gab der Erinnerung teilweise statt.

Die Gründe:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vermag in Bezug auf die Festsetzung der Terminsgebühr einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Die Terminsgebühr ist nach dem Einzelstreitwert des Verfahrens zu berechnen. Soweit sich der Erinnerungsführer gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wendet, ist die Erinnerung jedoch unbegründet.

Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erhält regelmäßig die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und vom Gericht aufgerufene Verfahren. Maßgebend ist der Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Verfahren vom Gericht nicht verbunden werden.

Die im Einspruchsverfahren nach § 40 StBGebV entstandene Geschäftsgebühr ist jedoch zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechen (§ 45 StBGebV i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zur Nr. 3200 VV RVG). Auch wenn Steuerberater im Vorverfahren nicht nach dem RVG, sondern nach der StBGebV abrechnen, führt dies nicht dazu, dass eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach § 40 StBGebV auf die Verfahrensgebühr entfällt.

Denn nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts entspricht der eines Steuerberaters. Rechtsanwälte und Steuerberater sind daher hinsichtlich der Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren gleichzubehandeln.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 5.7.2012
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