27.08.2026

Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen

Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.

BFH v. 7.5.2026 - V R 26/24
Der Sachverhalt:
Der klagende Unternehmer reichte durch die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft seine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2020 am 30.1.2023 beim Finanzamt ein. In dieser errechnete der Kläger einen Überschuss i.H.v. rd. 7.300 € und ‑ abweichend von der Summe der Vorauszahlungen ‑ einen Unterschiedsbetrag zu seinen Gunsten i.H.v. rd. 170 €. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu.

In der Folge setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag i.H.v. 125 € fest, da die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen und die Erklärung verspätet eingegangen sei. Der Kläger habe mit seinem allgemeinen Verweis auf Personalausfälle wegen "Corona" und die "Grundsteuer-Kampagne" nicht glaubhaft gemacht, dass er die Verspätung nicht zu vertreten habe. Zudem habe der Kläger die Jahreserklärung wie schon für das Vorjahr 2019 mit einer Verspätung von mehreren Monaten übermittelt. Der Verspätungszuschlag sei im Streitfall aus repressiven sowie aus präventiven Gründen gerechtfertigt, um den Kläger auch in Erstattungsfällen zu einer pünktlichen Übermittlung seiner Erklärung anzuhalten.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Verspätungszuschlag ohne Rechtsverstoß festgesetzt.

Das FG hat insbesondere zu Recht entschieden, dass das Finanzamt sein ihm gem. § 152 Abs. 1 AO zustehendes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Es liegen keine Ermessensfehler vor. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet ‑ im Hinblick auf § 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO in Abgrenzung zu § 152 Abs. 2 AO ‑ in Erstattungsfällen ein Entschließungsermessen. Auch in diesen Fällen sollen nach der Wertung des Gesetzgebers die festgelegten Mindestbeträge sicherstellen, dass ein Verspätungszuschlag anfällt.

Das Finanzamt durfte unter Berücksichtigung des Zwecks des Verspätungszuschlags insbesondere berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt seiner Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet nachgekommen ist. Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags insbesondere für ermessensgerecht hält, wenn der Erklärungspflichtige seine Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit wiederholt verletzt hat.

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