21.03.2013

Zur Frage des steuerlichen Wohnsitzes eines Piloten bei Nutzung einer nur im Wechsel mit anderen Piloten zur Verfügung stehenden Standby-Wohnung

Eine sog. Standby-Wohnung, die nur im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt werden kann, begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz. Es fehlt insoweit an der Möglichkeit, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht uneingeschränkt über die Wohnung zu verfügen.

Hessisches FG 13.11.2012, 3 K 1062/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist europäischer Nicht-EU-Bürger und als Pilot bei einer Fluggesellschaft angestellt. Gegenüber seinem Arbeitgeber hatte er arbeitsvertraglich die Pflicht, auf Abruf innerhalb von 60 Minuten den Flugdienst anzutreten. Gemeinsam mit einem anderen Piloten (Hauptmieter) mietete er darum in der Nähe seines deutschen Einsatzflughafens eine sog. Standby-Wohnung (4ZKBB) an, die im ständigen Wechsel genutzt wurde.

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass mit der Standby-Wohnung ein Wohnsitz vorliege, mit der Folge, dass der Kläger in Deutschland nicht nur - wie geschehen - den Inlandsanteil seines Arbeitslohns, sondern vielmehr seine gesamten Einkünfte zu versteuern habe und erließ einen sog. Lohnsteuernachforderungsbescheid nach § 41 c Abs. 4 S. 2 EStG.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. VI R 13/13 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, bei dem Kläger sei für die Streitjahre zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden und deshalb sei gem. § 41c Abs. 4 S. 2 EStG nachzufordern. Dieser Annahme hat es zu Unrecht die Auffassung zu Grunde gelegt, der Kläger habe während der Streitjahre gem. § 8 AO im Inland einen Wohnsitz gehabt und sei deshalb nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Ein Arbeitnehmer, der bereits in einem europäischen Nicht-EU-Land einen Familienwohnsitz hat, begründet in Deutschland in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz nach § 8 AO, wenn er sich gemeinsam mit Berufskollegen im ständigen zeitlichen Wechsel und ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit eine Wohnung in Deutschland teilt. Der Kläger konnte die Wohnung nur dann nutzen, wenn diese nicht zuvor von drei anderen Kollegen in Beschlag genommen worden war. Denn auf die Wohnungsschlüssel konnten nur drei Nutzer gleichzeitig zugreifen. Damit fehlt es aber gerade an der Möglichkeit, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht uneingeschränkt über die Wohnung zu verfügen.

Es bestand auch keine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit wie etwa in einer Wohngemeinschaft. Vielmehr musste der Kläger immer damit rechnen, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes Übernachtungsquartier suchen zu müssen.

Linkhinweis:

Hessisches FG PM vom 18.3.2013
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