20.03.2014

Zur Geltendmachung von Verlusten aus der Veräußerung von zuvor angeschaffter Fremdwährung

Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren werden beide Wirtschaftsgüter getauscht. Das heißt, die Wertpapiere werden veräußert und das Fremdwährungsguthaben wird angeschafft.

BFH 21.1.2014, IX R 11/13
Der Sachverhalt:
Streitig ist, in welcher Höhe bei der Klägerin, einer vermögensverwaltenden GbR, im Streitjahr 1999 ein Verlust aus der Veräußerung von im Jahr 1998 angeschaffter Fremdwährung zu berücksichtigen ist. Die Klägerin erwarb im Januar 1998 für rd. 1,088 Mrd. DM insgesamt 600 Mio. US-$, die auf einem Kontokorrentkonto bei der Bank gutgeschrieben wurden. Noch am gleichen Tag erwarb sie insgesamt 4,85 Mio. Anteile am X-Fonds, einem geldmarktnahen Fonds in US-$ mit dem Anlageziel einer von Zins- und Währungsschwankungen weitgehend unabhängigen geldmarktnahen Wertentwicklung in US-$.

Im Dezember 1998 veräußerte die Klägerin insgesamt rd. 2,94 Mio. Anteile am X-Fonds. Der Nettoerlös von rd. 380.000.000 US-$ wurde dem Fremdwährungskonto mit Valuta am 30.12.1998 gutgeschrieben. Von diesem Betrag wurden 310 Mio. US-$ in das US-Geschäft der Klägerin eingelegt. 70 Mio. US-$ tauschte die Klägerin im Januar 1999 wieder in 117,6 Mio. DM um.

Die Klägerin erklärte einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. rd. 9,4 Mio. DM, der sich daraus ergebe, dass im Januar 1998 bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-$ 70 Mio. US-$ angeschafft worden seien, die zu einer Belastung von rd. 127 Mio. DM geführt hätten, während sie beim Rücktausch eben dieses Betrages von 70 Mio. US-$ im Januar 1999 bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$ nur 117,6 Mio. DM zurückerhalten habe. Das Finanzamt erkannte lediglich einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 91.326 DM an. Bei der Berechnung des geltend gemachten Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften sei nicht auf Januar 1998, sondern auf Dezember 1998 abzustellen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zutreffend den streitigen Fremdwährungsverlust der Klägerin aus dem Umtausch in DM im Januar 1999 nicht ausgehend vom Wechselkurs DM/US-$ im Januar 1998, sondern nach dem Wechselkurs im Dezember 1998 berechnet.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbes. bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung - unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit - nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt. Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts können auch Fremdwährungsbeträge sein. Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten. Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tausches erfolgen.

Fremdwährungsbeträge werden insbes. angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Dabei wird die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines erzielten Kursgewinns nach § 23 EStG durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und steuerbar, wenn die ausländische Währung in nationale Währung zurückgetauscht wird. In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S.v. § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG. Vorliegend hat die Klägerin die im Januar 1999 in DM zurückgetauschte und damit veräußerte Fremdwährung von 70 Mio. US-$ nicht schon im Januar 1998, sondern erst im Dezember 1998 angeschafft, indem sie diese Fremdwährung gegen X-Fondsanteile eingetauscht hat.

Fondsanteile wie Fremdwährungsguthaben stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Mit der Hingabe des Fremdwährungsguthabens von 600 Mio. US-$ zum Kauf von 4,85 Mio. X-Anteilen im Januar 1998 hat die Klägerin beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die X-Anteile erworben und die US-$ veräußert. Der Preis für die Veräußerung der X-Anteile im Dezember 1998 waren 380 Mio. US-$, d.h. dieses Fremdwährungsguthaben wurde im Dezember 1998 angeschafft und z.T. - i.H.v. 70 Mio. US-$ - im Januar 1999 in DM umgetauscht, d.h. veräußert. Das zum Kurs von 1,81463 DM/US-$ im Januar 1998 angeschaffte Fremdwährungsguthaben ist danach nicht mehr das nämliche, welches im Januar 1999 i.H.v. 70 Mio. US-$ umgetauscht wurde. Vielmehr wurden die ursprünglichen 600 Mio. US-$ vollständig für den Anteilserwerb am im Januar 1998 verbraucht.

Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 17 EStG, wonach zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in EUR umzurechnen sind und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dies ist vor der parallelen Tatbestandsstruktur von § 23 EStG und § 17 EStG auch geboten. Nach beiden Vorschriften ist die Wertdifferenz eines Wirtschaftsguts zwischen zwei Stichtagen zu besteuern. Alle wertbildenden Faktoren des jeweiligen Wirtschaftsguts sind deshalb zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Veräußerung zu berücksichtigen.

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