30.03.2012

Zur Hinweispflicht des Steuerberaters einer GmbH hinsichtlich möglicher verdeckter Gewinnausschüttungen

Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaft- und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf Risiken hinweisen. Ob er entsprechende Hinweise auch an Angestellte seiner Auftraggeberin haftungsvermeidend erteilen kann, hängt von der Stellung des Mitarbeiters ab.

BGH 23.2.2012, IX ZR 92/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beauftragte im Januar 1997 die Beklagte zu 1) mit ihrer steuerlichen Betreuung. Zuvor lag diese über ein Jahrzehnt in den Händen des im November 1996 verstorbenen Steuerberaters F, welcher von der Beklagten zu 2) beerbt wurde. Die Gesellschafter der Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH einen Autohandel betreibt, waren bei dieser angestellt und bezogen nach einer Verschmelzung in den Jahren von 1994 bis 1998 erhöhte Vergütungen, die das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilte.

Deswegen ergingen 2002 an die Klägerin für den genannten Zeitraum und die beiden Folgejahre neue Bescheide über Gewerbe- und Körperschaftsteuern, aus denen sich eine erhebliche Mehrbelastung für die im Streit stehenden Veranlagungszeiträume 1997 bis 2000 ergab. Die Klägerin behauptet, von der Beklagten zu 1) und dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2) auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Gesellschafterbezüge nicht hingewiesen worden zu sein. Aufgrund der Beratungsmängel sei ihr in dem genannten Zeitraum ein Steuernachteil i.H.v. rd. 117.000 € entstanden.

Die Beklagten stellen nach dem beschränkten Umfang ihrer Mandate ein Beratungsverschulden in Abrede. Die Beklagte zu 1) macht zudem geltend, der für sie tätige Steuerberaters N habe gegenüber der Buchhalterin der Klägerin, der Ehefrau eines der beiden Familiengesellschafter, geäußert, er wisse nicht, ob die problematische Höhe der Gesellschafterbezüge beim Finanzamt "so durchgehe".

LG und OLG wiesen die auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
F und die Beklagte zu 1) haben entgegen der Annahme des OLG pflichtwidrig gehandelt.

F war mit Übernahme seines Mandates jedenfalls beauftragt, für die Klägerin die Körperschaftsteuererklärungen zu entwerfen. Spätestens hierbei musste von ihm entgegen der Ansicht beider Tatrichter geprüft werden, ob die von der Finanzverwaltung später beanstandeten Bezüge der angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu werten waren, weil sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter versagt hätte. Denn nur bei Verneinung einer verdeckten Gewinnausschüttung konnten die Angestelltenbezüge der Gesellschafter vollen Umfangs als gewinnmindernde Betriebsausgaben angesetzt werden.

Selbst wenn F keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hatte, musste er diese im körperschaftsteuerlichen Dauermandat anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit der Klägerin erörtern. Es lag zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor, welches F verpflichtete, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstandes aufzuklären, zu denen die verdeckten Gewinnausschüttungen gehörten. Ob F einen darüber hinausgehenden umfassenden Willen zur steuerlichen Betreuung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin hatte, ist entgegen der Ansicht des OLG für den Haftungsgrund nicht entscheidungserheblich.

Die gleiche Prüfungspflicht traf später die Beklagte zu 1) bei der von ihr übernommenen Anfertigung steuerlicher Jahresabschlüsse für die Klägerin. Diese Pflicht kann sie auch dadurch verletzt haben, dass sie ihre Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen nicht dem Geschäftsführer der Klägerin erläuterte, nachdem die angesprochene Buchhalterin den Hinweis auf das Risiko und die unsichere Beurteilung durch das Finanzamt als gegenstandslos abtat, weil die Angelegenheit der Gesellschafterbezüge bereits von F geprüft und für unschädlich erachtet worden sei. Ob eine solche Remonstration des steuerlichen Beraters in der Hierarchie der beratenen Gesellschaft geboten ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Im Streitfall lagen besondere Umstände vor, weil die Buchhalterin mit einem der beiden Familiengesellschafter verheiratet war und auch die Vertragsverhandlungen bei Beauftragung der Beklagten zu 1) selbständig geführt hatte. Sie besaß danach eine ungewöhnliche Vertrauensstellung und konnte der Beklagten zu 1) als rangangemessene Repräsentantin der Klägerin zur Entgegennahme der gebotenen Hinweise erscheinen, deren Unterrichtung es erübrigte, sich direkt an die Geschäftsleitung zu wenden. Die auch hier notwendige tatrichterliche Würdigung hat das OLG nach seinem andersartigen Ausgangspunkt unterlassen.

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