07.03.2014

Zur Höhe des Beschwerdegegenstands bei Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld

Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 € hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes. Da es bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Auszahlung des Kindergelds geht, nicht aber darum, wem dieses zusteht, kann nicht auf den Auszahlungsbetrag abgestellt werden; vielmehr bedarf ein die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG erreichendes Interesse des Antragstellers besonderer Darlegung.

BGH 29.1.2014, XII ZB 555/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Sie streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, das derzeit an die Mutter, die Antragsgegnerin, ausgezahlt wird. Der antragstellende Vater begehrt insoweit, ihn mit Wirkung ab 1.9.2003 zum Berechtigten für die Auszahlung des Kindergelds zu bestimmen.

Das AG wies den Antrag zurück. Das KG verwarf die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht (§ 61 Abs. 1 FamFG). Es handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die den Unterhaltssachen zugeordnet sei, jedoch keine Familienstreitsache darstelle. Für diese habe der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG (a.F.) den niedrigsten (Fest-)Wert von 300 € festgelegt. Der vorliegende Fall biete keinen Anlass, aus Gründen der Billigkeit einen höheren Wert anzunehmen. Es gehe lediglich um die Empfangsberechtigung und nicht um Mittel, die der Empfänger sich wirtschaftlich selbst zuordnen dürfte.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 FamFG nur bei Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird. Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld kommt es demnach auf die mit der Zurückweisung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung übereinstimmt.

Das KG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein 600 € übersteigendes Interesse des Antragstellers hier nicht gegeben ist. Mit dem Antrag erstrebt dieser seine Bestimmung zum Bezugsberechtigten nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG. § 64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist vielmehr Aufgabe des zivilrechtlichen Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der Regel durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes bewirkt wird (§ 1612 b Abs. 1 BGB). Bezieht wie regelmäßig der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet (Obhutsprinzip; § 64 Abs. 1 S. 1 EStG), so kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird.

Da es somit bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Auszahlung und Verrechnung des Kindergelds geht, nicht aber um die Frage, wem dieses zusteht, kann nicht auf den vom Antragsteller erstrebten Auszahlungsbetrag abgestellt werden. Vielmehr bedarf ein die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG erreichendes Interesse des Antragstellers besonderer Darlegung. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ergeben ein solches nicht. Indem die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass nur durch die Änderung des Bezugsberechtigten eine kontrollierte Verrechnung des Kindergelds mit Unterhaltsansprüchen möglich sei, hat sie noch keine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmung des Bezugsberechtigten aufgezeigt.

Soweit damit Streitfragen zur Bemessung des Unterhalts angesprochen sind, sind diese im Unterhaltsstreitverfahren zu klären. Für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, ist die Familienkasse zuständig. Diese Voraussetzung ist demzufolge im Streitfall im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Die familiengerichtliche Bestimmung des Bezugsberechtigten ersetzt daher nur die Bestimmung durch die Eltern, wenn zwar beide Eltern bezugsberechtigt sind, sich aber nicht über die Auszahlung einigen können. Das steht neben der generell geringen Bewertung des Streits durch den Gesetzgeber hinsichtlich des Gebührenwerts auch mit der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller und auch mit der begrenzten Bindungswirkung einer solchen Entscheidung im Einklang.

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