25.01.2016

Zur Höhe einer Geldbuße bei vorsätzlichem Einschmuggeln von Bargeld

Ein Betroffener, der unter Verstoß gegen das ZollVG vorsätzlich 55.000 € Bargeld nach Deutschland einschmuggelt, kann mit einer Geldbuße von 13.200 € belegt werden. Wird der Betroffene während der Kontrolle mehrfach nach mitgeführtem Bargeld gefragt, so ist der Umstand, dass er aus einfachen Verhältnissen stammt oder Analphabet ist, irrelevant, da er zu einem sehr einfachen Sachverhalt tatsächlicher Art - mündlich und nicht schriftlich - befragt wurde.

OLG Hamm 5.1.2016, 4 RBs 320/15
Der Sachverhalt:
Der 1976 in Afghanistan geborene Betroffene wohnt als belgischer Staatsbürger in Brüssel. Als Lebensmitteleinzelhändler handelte er zunächst insbesondere mit Kaffee, bevor er arbeitslos wurde. Heute bezieht er in Belgien Arbeitslosengeld.

Anfang Oktober 2014 reiste er mit dem Pkw von Belgien nach Deutschland ein. Auf der BAB 2 wurde er von Beamten des Hauptzollamtes kontrolliert. Die ihm im Rahmen der Kontrolle gestellte Frage, ob er Bargeld mit sich führe, verneinte der Betroffene. Nachdem 500 € bei ihm gefunden wurden, gab er auf mehrfache erneute Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen. Entgegen seinen Angaben konnten die Beamten insgesamt rd. 55.000 € Bargeld sicherstellen, die der Betroffene in zwei Plastiktüten im Auto versteckt mitführte.

Das AG belegte ihn für diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 13.200 €. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die vom AG verhängte Geldbuße ist rechtmäßig.

Nach § 12a Abs. 2 ZollVG haben Personen Bargeld von 10.000 € und mehr, das sie nach Deutschland verbringen, den Zollbediensteten auf Verlangen mitzuteilen. Zuwiderhandlungen - wie im Streitfall geschehen - können nach § 31a Abs. 2 ZollVG mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. € geahndet werden.

Die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umstände, der Betroffene sei in der Situation der Kontrolle "sehr irritiert" gewesen, er sei Analphabet, stamme aus einfachen Verhältnissen und sei überfordert gewesen, sind vorliegend irrelevant oder nicht bestätigt. Der Betroffene hat das Mitführen des Bargeldes gezielt verschleiert. Nachdem die Beamten die 500 € gefunden hatten, hat er die wiederholten Fragen nach weiterem Bargeld zweimal verneint, wonach jeweils weiteres Bargeld aufgefunden wurde.

Irrelevant ist insoweit, ob der Betroffene aus einfachen Verhältnissen stammt oder Analphabet ist. Denn er wurde mündlich - und nicht etwa schriftlich - zu einem sehr einfachen Sachverhalt tatsächlicher Art befragt. Im Übrigen hat das AG die Geldbuße auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bemessen. Es hat dabei eine Summe i.H.v. rd. 25 Prozent des nicht angemeldeten Betrages gewählt und sogar unberücksichtigt gelassen, dass der betroffene fast 41.000 € nicht deklariertes Bargeld zurückerhalten hat.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 22.1.2016
Zurück