26.09.2014

Zur Kfz-Steuerbefreiung von Sonderfahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft

Von der Kfz-Steuer befreit sind Sonderfahrzeuge i.S.d. § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a und b i.V.m. S. 2 KraftStG nur dann, wenn sie "ihrer Art nach" ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden können, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S.d. § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a und b KraftStG.

BFH 16.7.2014, II R 39/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Handel und Verleih von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen. Im Jahr 2010 erwarb sie ein Fahrzeug vom Typ Verti-Mix 1400 Double SF der Firma Strautmann. Dieses dient dazu, Gras- bzw. Maissilage, Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt.

Die Klägerin beantragte für das Fahrzeug die Steuerbefreiung als land- und forstwirtschaftliches Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Das zunächst zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, das Fahrzeug könne aufgrund seiner Eigenschaften nicht nur in landwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch in landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben (Unternehmen mit gewerblicher Tierzucht) eingesetzt werden, und setzte die Kfz-Steuer nach Maßgabe des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des zwischenzeitlich zuständigen Hauptzollamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des FG handelt es sich bei dem Futtermischwagen der Klägerin nicht um ein steuerbefreites Sonderfahrzeug i.S.d. § 3 Nr. 7 S. 2 KraftStG.

Nach § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a und b KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen von der Kfz-Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd".

Die enge Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen gerade ausmachen, rechtfertigt danach eine Befreiung von der Kfz-Steuer für Fahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Betrieben eingesetzt werden können, die keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, wie z.B. Betriebe der gewerblichen Viehwirtschaft, sind demnach keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S.d. § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a KraftStG.

Der Steuervergünstigung steht zwar nicht der Umstand entgegen, dass das streitige Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sondern eines Lohnunternehmens und damit eines Gewerbebetriebs gehört. Der selbstfahrende Futtermischwagen ist aber deshalb kein "Sonderfahrzeug" i.S.d. § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a KraftStG, da es bei der hier maßgebenden objektiv abstrakten Betrachtung nach seiner Bauart und Einrichtung auch in einem Betrieb gewerblicher Rinderhaltung und nicht nur in der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zum Einsatz kommen könnte und selbst bei Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Vergünstigung zu versagen wäre.

Die abstrakte Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen der gewerblichen Rinderhaltung ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern wäre auch konkret sinnvoll. Die Betriebsabläufe bei der Mast oder Zucht gleichen bei einer gewerblichen Rinderhaltung denen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem das für das Vieh benötigte Futter selbst produziert wird. In beiden Fällen gilt es, das eingelagerte Futter (Gras- oder Maissilage) abzufräsen, aufzubereiten und an die Tiere portionsgerecht auszugeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es Betriebe mit gewerblicher Rinderhaltung in Deutschland tatsächlich gibt. Maßgeblich ist allein, ob Futtermischwagen in Betrieben mit gewerblicher Rinderhaltung sinnvoll zum Einsatz kommen könnten. Bei der Kfz-Steuerrechtlichen Würdigung bleibt nur eine völlig zweckfremde Nutzungsmöglichkeit unberücksichtigt.

Linkhinweis:

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