22.11.2012

Zur Kfz-steuerlichen Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Kfz-steuerliche Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

BFH 29.8.2012, II R 7/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter eines Pickup-Fahrzeugs mit Doppelkabine der Marke Landrover, Typ Defender 130 Crew Cab. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lkw mit Plane und Spriegel zugelassen, verfügt über einen Dieselmotor mit 2495 ccm, ein Leergewicht von 2197 kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. Das Fahrzeug hat fünf Sitzplätze einschließlich des Fahrersitzes.

Das Finanzamt stellte die Größe der Ladefläche zunächst mit 2,58 qm und die zur Personenbeförderung dienende Fläche mit 2,87 qm fest und erließ daraufhin gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid unter Einordnung des Fahrzeugs als Pkw. Der Kläger beantragte die Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids unter Einordnung des Fahrzeugs als Lkw. Er ließ das Fahrzeug nochmals vom Sachverständigen des Finanzamts vermessen. Dieser kam dabei zu einer Fläche von 2,81 qm für die Personenbeförderung und zu einer Fläche für die Lastenbeförderung von 2,86 qm.

Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids ab. Von der Ladefläche von 2,86 qm seien 0,3 qm für die Fläche der beiden Radkästen und des Kraftstoffeinfüllstutzens abzuziehen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Einordnung des Fahrzeugs als Lkw.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Einordnung des Fahrzeugs als Pkw, der der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gem. § 8 Nr. 1 KraftStG unterliegt, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Für die Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für die Personen- oder für die Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Das KraftStG enthält keine ausdrückliche Definition des Pkw. Die Abgrenzung ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung u.a. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche sowie die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit anerkannt worden.

Bei Pickup-Fahrzeugen kommt nach ständiger Rechtsprechung neben den anderen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere Bedeutung zu. Diese lässt nämlich den Schluss zu, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Die Rechtsprechung hat es insoweit für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass in Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als Lkw auszugehen ist. Vielmehr erfolgt die Abgrenzung dann nach den allgemeinen Kriterien. Dabei ist das Verhältnis der Größe der Ladefläche zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Aspekt. Diesem kommt allerdings umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. Eine nur unwesentlich größere Ladefläche spricht eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung dient.

In die Berechnung der Ladefläche sind i.Ü. alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können. Im Streitfall war die Ladefläche des Pickup auch mit Radkästen und Tankeinfüllstutzen nur geringfügig größer als die Fläche zur Personenbeförderung. Ausschlaggebend waren daher vorliegend das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Herstellerkonzeption mit vier Türen, fünf vollständigen Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine, die auch bei einer rechnerisch etwas größeren Ladefläche das Fahrzeug als Pkw erscheinen lassen.

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