22.05.2013

Zur Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Tageszulassung mit Saisonkennzeichen

Kraftfahrzeugsteuer wird fällig, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen wurde, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.

BFH 18.4.2012, II R 32/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter. So meldete die Klägerin auch im September 2008 einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

Das Finanzamt setzte daraufhin die Kraftfahrzeugsteuer unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG i.H.v. 17 € fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin rügte die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden.

Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb jedoch erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

Die Merkmale des Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kfz "zum Verkehr zugelassen" wurde. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen. An dieses Recht knüpft schließlich das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Halten zum ...") und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG, wonach - ausnahmsweise - auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

Die Zulassungsbehörde hatte im vorliegenden Fall das Fahrzeug der Klägerin im September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu nutzen. Dies allein war maßgeblich für die Besteuerung. Dass der Nutzungszeitraum auf die Kalendermonate Oktober und November beschränkt war, stand der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen. Denn durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums. Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, etwa aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen.

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