01.08.2011

Zur Kraftfahrzeugsteuer für ausländische PKW

Ein ausländischer PKW unterliegt der deutschen Kraftfahrzeugsteuer, wenn der Halter seinen Wohnsitz in Deutschland hat und das Auto ihm zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG entfällt, wenn das Fahrzeug von Personen benutzt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

FG Hamburg 14.4.2011, 2 K 246/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit. Er ist mit Familie seit dem 28.6.2006 unter einer Hamburger Wohnanschrift gemeldet. Der Kläger besitzt einen Pkw mit polnischen Kennzeichen und ist seit 2001 Halter des Wagens. Mit Bescheid vom 23.3.2010 setzte das Finanzamt Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28.6.2006 bis 31.3.2007 fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Steuer für die widerrechtliche Benutzung gem. § 2 Abs. 5 KraftStG festgesetzt werde, da der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, das Fahrzeug auf ein inländisches Kennzeichen zuzulassen.

Der Kläger wandte ein, sein Lebensmittelpunkt und der Standort des Fahrzeugs seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Hamburg gewesen. Er habe sich mit dem Fahrzeug überwiegend in Polen aufgehalten. Infolgedessen sei es als ein ausländisches Fahrzeug i.S.d. § 2 KraftStG anzusehen, weshalb sich eine Anmeldung in Deutschland verbiete. Später führte der Kläger aus, dass er sich "übers Jahr gesehen" zwar überwiegend in Hamburg aufhalte, den Pkw habe er jedoch etwa 30 Tage nach seinem Umzug zu seinen Eltern nach Polen gebracht. Auch danach habe der den Pkw nur gelegentlich nach Hamburg mitgebracht. Außerdem könne er das Auto bis zu einem Jahr ohne Ummeldung Auto in der ganzen EU bewegen.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht Kraftfahrzeugsteuer für den Pkw des Klägers festgesetzt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer auch die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen. Eine widerrechtliche Benutzung i.S.d. Gesetzes liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf den Straßen im Inland ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Diese Voraussetzungen hatte der Kläger durch die Benutzung seines Kraftfahrzeugs in Deutschland erfüllt.

Im vorliegenden Fall war der regelmäßige Standort des Fahrzeugs der Wohnort des Klägers. Insbesondere lagen nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 13 KraftStG vor. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die - wie hier - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein vorübergehender Aufenthalt im Inland liegt nur dann vor, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Fahrzeughalters weiterhin im Ausland liegt. Hiervon konnte beim Kläger spätestens seit dem 28.6.2006 nicht ausgegangen werden. Mit der Begründung des ständigen Wohnsitzes in Hamburg ist auch der Standort des auf den Kläger zugelassenen Pkw in Hamburg begründet worden.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des FG Hamburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).

FG Hamburg Newsletter vom 2/2011
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