03.11.2014

Zur Liebhaberei bei einem Gartenbaubetrieb

Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren. Bei einem Gartenbaubetrieb, der in 20 Jahren einen Gesamtverlust von 470.170 € erwirtschaftet, ist eine Liebhaberei eher naheliegend.

FG Köln 3.9.2014, 2 K 2875/09
Der Sachverhalt:
Die 1958 geborene Klägerin hatte 1993 einen Betrieb zur Zucht und zum Verkauf von Pflanzen gegründet. Bis 1996 wurden die Pflanzen in einem Gewächshaus in Deutschland gezüchtet. Ende 1996 wurde die Pflanzenkultivierung in die Niederlande verlegt. In dieser Zeit wurde auch ein Stammtisch für Liebhaber von Pflanzen initiiert. Ab 2005 wurde die Pflanzenproduktion wieder nach Deutschland zurückverlegt. Die Klägerin erwarb eine ehemalige Gärtnerei. Die Gewächshausfläche betrug 700 m². Auf dieser Fläche waren 20.000 Pflanzen untergebracht. Auf dem Gelände befindet sich auch ein Wohnhaus, in dem die Klägerin nach Umbaumaßnahmen wohnt. Das Wohnhaus gehört nicht zum Betriebsvermögen. Ebenso gehört das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen. Mietaufwendungen wurden nicht erklärt.

Die Klägerin erwirtschaftete in 20 Jahren (1993 bis 2012) einen Gesamtverlust von 470.170 €. In sämtlichen Jahren erzielte der Ehemann der Klägerin Einkünfte, welche die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit überstiegen. Bis zum Jahr 1995 erzielte die Klägerin darüber hinaus eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In sämtlichen Jahren erzielten die Kläger darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese waren jedoch bis zum Jahr 1999 negativ. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin für 2007 ohne Berücksichtigung des Verlustes aus dem Gärtnereibetrieb.

Die Steuerbehörde war der Ansicht, die Klägerin betreibe ihren Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Sämtliche Prognosen und Einschätzungen, die im Laufe der Zeit hinsichtlich der Gewinnentwicklung abgegeben worden seien, seien nicht eingetreten. In Anbetracht des Lebensalters der Klägerin (51 Jahre im Streitjahr) sei nicht ersichtlich, wie angesichts der derzeitigen Betriebsstruktur die aufgelaufenen Verluste ausgeglichen werden sollten. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hatte den Geschäftsbetrieb im Streitjahr nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, weshalb die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen waren.

Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach BFH-Rechtsprechung nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren.

Die Klägerin hatte in 20 Jahren einen Gesamtverlust von 470.170 € erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin müsste sie innerhalb von 11 Jahren diese Verluste durch Gewinne ausgleichen, wenn sie bis zum 66. Lebensjahr einen Totalgewinn erzielen wollte. Schließlich hatte sie deutlich gemacht, mit 66 Jahren in Rente gehen zu wollen. Ausweislich eines Gutachtens der Landwirtschaftskammer steht der Klägerin seit 2005 ein Betrieb mit einer unterdurchschnittlich großen Produktionsfläche zur Verfügung. Die Ertragssituation hat in der Vergangenheit in einem für die Pflanzenkultur sehr niedrigen Bereich gelegen und die Verkehrslage ist ausweislich des Gutachtens als ungünstig einzuordnen.

Infolgedessen konnte die Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass der in der Vergangenheit mit erheblichen Verlusten geführte Betrieb innerhalb eines Zeitraums bis zur Vollendung ihres 66. Lebensjahres in die Totalgewinnzone geführt werden könnte. Das Gericht war nicht hinreichend davon überzeugt, dass der Betrieb aus außersteuerlichen Gründen trotz der weiter aufgelaufenen Verluste weiter betrieben wurde. Auch die Abschaffung eines Pkw und die Umstellung eines Telefonvertrages führten nicht zu solchen signifikanten Änderungen in der Kostenstruktur des Betriebes, dass sich der Gewinn erheblich erhöhen würde. Letztlich war auch der Hinweis, dass sich die Grundstückspreise allgemein in den vergangenen Jahren nach oben entwickelt hätten, nicht ausreichend.

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