06.01.2015

Zur Nachweispflicht für "finale Verluste"

Die Finalität i.S.d. sog. finalen Verluste tritt bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, denn ab diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste werden nach deutschem Recht ermittelt; insofern ist das Gericht auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, die Regelung des § 90 Abs. 2 AO erhält in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung.

FG Hamburg 23.9.2014, 6 K 224/13
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob der Klägerin Verluste im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstücks in Belgien entstanden sind, die in Deutschland als finale Verluste zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft. Sie besaß eine Immobilie in Belgien und machte für das Jahr der Veräußerung und für das Folgejahr Verluste insbesondere wegen noch zu zahlender Zinsen für ein Darlehen geltend. Dieses Darlehen hatte die Gesellschafterin der Klägerin ihr einst zur Finanzierung der Immobilie gewährt, allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin bereits auf einen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs verzichtet. Das Finanzamt folgte dem nicht und veranlagte die Klägerin in der Weise, dass der für Belgien erklärte Verlust im zu versteuernden Einkommen der Klägerin nicht enthalten war.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es sind keine finalen Verluste entstanden.

"Finalität" im Sinne der sog. finalen Verluste tritt bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, wenn der Steuerpflichtige danach keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen kann. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Hierfür ist es erforderlich, den gesamten Zeitraum ab Beginn der Auslandsbetätigung Jahr für Jahr aufzuarbeiten. Das Gericht ist hierbei in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, so dass die Regelung des § 90 Abs. 2 AO in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung erlangt.

Eine Einlage ist gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG, 7 S. 1 GewStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung. Hat die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung in der Höhe des Darlehens vorgenommen, auf welches sie später verzichtet, spricht eine Vermutung dafür, dass die Forderung in dieser Höhe auch im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig war, so dass der Teilwert 0 € betrug. Dies gilt insbesondere, wenn die Darlehnsgeberin die Alleingesellschafterin der Darlehnsnehmerin ist. Im Rahmen der Ermittlung des finalen Verlustes muss ggf. auch eine Korrektur für in den Vorjahren stattgefundene verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden.

Sofern der Staat der ausländischen Betriebstätte keine Möglichkeit des Verlustrücktrags vorsieht, scheitert die Verlustberücksichtigung im Inland bereits aus Rechtsgründen, wenn im Streitjahr zwar Verluste entstanden sind, vorher aber insgesamt ein Gewinn erzielt worden ist.

Linkhinweis:

 

FG Hamburg NL vom 5.1.2015
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