15.10.2015

Zur Rechtmäßigkeit einer drastischen Erhöhung der Spielgerätesteuer

Das BVerwG hat sich vorliegend mit der Frage der Rechtmäßigkeit der drastischen Erhöhung der Spielgerätesteuer in Ochtrup befasst. Es entschied, dass die Steuer nicht ohne angemessene Übergangsfrist hätte derart erhöht werden dürfen, falls die neue Steuerlast für einen wirtschaftlich arbeitenden Spielhallenbetreiber nur nach einem zeitaufwändigen und kapitalintensiven Austausch des Gerätebestandes tragbar ist.

BVerwG 14.10.2015, 9 C 22.14

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt in der münsterländischen Gemeinde Ochtrup eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten. Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde sah bis einschließlich 2009 auf Geldspielgeräte eine Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab i.H.v. 150 € mtl. je Gerät vor. Ab dem 1.1.2010 wurde der Steuermaßstab geändert und eine Geldspielgerätesteuer i.H.v. 20 Prozent des Einspielergebnisses erhoben. Dies führte bei der Klägerin zu mehr als einer Verdoppelung der Steuer.

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen insgesamt zehn Bescheide, die auf die neue Satzung gestützt waren. Dabei machte sie im Wesentlichen eine Erdrosselungswirkung der Steuererhöhung geltend.

VG und OVG wiesen die Klage unter Hinweis auf das positive Betriebsergebnis des Jahres 2011 ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BVerwG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.

Die Gründe:
Das OVG argumentierte, eine Erdrosselungswirkung sei ausgeschlossen, da die Klägerin rechtlich nicht gehindert sei, Geräte mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen. Eine solche Preiserhöhung sei auch am Markt durchsetzbar. Zwar könne die Klägerin selbst die Geräte nicht umprogrammieren, da nur Geräte mit einer zuvor erteilten Bauartzulassung verwendet werden dürften. Ob solche Geräte auf dem Markt angeboten würden und ob sich ein Austausch der Geräte einfach gestalte, sei aber unerheblich. Denn es sei Sache des Unternehmers, sich auf eine etwaige Steuererhöhung vorzubereiten.

Das OVG durfte diese genannten Fragen auf der Grundlage seiner Argumentation nicht offen lassen. Falls die neue Steuerlast für ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen in der Situation der Klägerin nur nach einem zeitaufwändigen und kapitalintensiven Austausch des Gerätebestandes tragbar ist, hätte die Steuer nicht ohne angemessene Übergangsfrist derart erhöht werden dürfen. Das OVG muss daher entweder die von ihm offen gelassenen Fragen nach dem Umstellungsaufwand und der Verfügbarkeit von Austauschgeräten aufklären, oder es muss untersuchen, ob ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber in Ochtrup auch ohne Preiserhöhung eine Spielgerätesteuer von 20 Prozent des Einspielergebnisses verkraften kann.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 82 vom14.10.2015
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