21.03.2014

Zur Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamtes

Der Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden kann, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Insofern kann auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung der Finanzbehörde nur in diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis abgewickelt werden.

BFH 12.11.2013, VII R 15/13
Der Sachverhalt:
Das beklagte Finanzamt hatte die von der P-GmbH für März 2009 und April 2009 angemeldeten Lohnsteuerbeträge aufgrund einer erteilten Lastschrift zu den Fälligkeitsterminen eingezogen. Auf Antrag der GmbH aus Juni 2009 wurde im September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger focht daraufhin als Insolvenzverwalter die Lohnsteuerzahlungen an. daraufhin erstattete die Finanzbehörde die vereinnahmten Beträge zur Insolvenzmasse.

Nach erneuter Überprüfung des Sachverhaltes gelangte das Finanzamt jedoch zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nicht vorgelegen hätten und die Insolvenzmasse deswegen keinen Erstattungsanspruch gem. § 143 Abs. 1 InsO gehabt habe. Mit auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Rückforderungsbescheid forderte es den Kläger zur Rückzahlung der erstatteten Beträge auf.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte den auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Rückforderungsbescheid des Finanzamtes zu Recht aufgehoben.

Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO, über den durch Verwaltungsakt gem. § 218 Abs. 2 S. 2 AO entschieden werden kann, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamtes kann nur in diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist. Für diese Rückforderung kann sich die Finanzbehörde mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 S. 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Zivilrechtsweg beschreiten.

Unerheblich ist, ob die Rückzahlung des Finanzamtes "aufgrund eines wirklich bestehenden oder eines vermeintlichen Insolvenzanfechtungsanspruchs erfolgte". Denn auch wenn sich später herausstellt, dass die Anfechtung nicht berechtigt war, hat das Finanzamt in einem solchen Fall in Befolgung des Anfechtungsanspruchs und nicht "ohne Rechtsgrund allein auf der Grundlage des Steuerschuldverhältnisses" zurückgezahlt. Zwar trifft es zu, dass "mit der Genehmigung der Lastschrifteinzüge die zugrunde liegenden Steuerforderungen erfüllt und damit erloschen" sind, wenn "die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vor(liegen)". Ob der Steueranspruch durch die Steuerzahlung endgültig erloschen ist, hängt aber gerade davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Zahlung wirksam angefochten hat.

Linkhinweis:

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