25.09.2015

Zur Steueranmeldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens

Die Steueranmeldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens ist als Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar. Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, mit Ablauf des Jahres, in dem die Steueranmeldung erfolgt.

FG Köln 26.2.2015, 6 K 116/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt als gemeinnütziger Verein eine offene Ganztagsschule. Zur Bestreitung des Unterrichts und der Betreuungsmaßnahmen beschäftigt er zum Teil Aushilfskräfte. Für diese meldete der Kläger pauschale Lohnsteuer gem. § 40a EStG an und führte sie an das Finanzamt ab. Am 18.12.2009 meldete der Kläger eine Berichtigung an. Er verwies darauf, dass bezüglich der Aushilfskräfte die Anwendung des Übungsleiterfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG bislang unterblieben sei. Dies sei nunmehr nachzuholen.

Das Finanzamt teilte dem Kläger mit, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale dem "zuständigen Finanzamt" obliege, weshalb er sich dort melden sollte. Seinen Antrag vom 18.12.2009 konkretisierte der Kläger am 10.11.2010 durch Bezeichnung der entsprechenden Mitarbeiter, des seinerzeit angemeldeten Entgeltes, sowie des sich ergebenden Erstattungsbetrages. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge jedoch ab. Es verwies darauf, dass die steuerliche Rückrechnungsmöglichkeit auf das Recht der Sozialversicherung nicht übertragen werden könne. Der eventuell steuerrechtlich zulässige Wechsel habe damit sozialversicherungsrechtlich nachträglich keine Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Folge.

Nachdem das Sozialgericht den Rechtsstreit bezüglich der in der Abgabe enthaltenen pauschalen Lohnsteuer abgetrennt und an das FG verwiesen hatte, beantragte der Kläger gerichtlich, die Bescheide über pauschale Lohnsteuer gem. § 40a EStG für die Jahre 2005 bis 2008 unter Reduktion der Lohnsteuer zu ändern. Das FG gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Die Ablehnung der Beklagten, einen Änderungsbescheid zu erlassen, war rechtswidrig.

Die im Wege des sog. Haushaltsscheckverfahrens gem. § 28a Abs. 9, 7 u. § 8 SGB IV ergangenen Bescheide über Lohnsteuer sind gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Die aufgrund von § 28a SGB IV erfolgte Meldung ist eine Steueranmeldung i.S.d. § 168 AO. Ihr kommt daher die Wirkung eines unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides zu. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus § 40a Abs. 6 S. 3 AO, wonach für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Lohnsteuer bestimmte Regelungen des SGB VI gelten. Steuern werden nämlich durch Steuerbescheide festgesetzt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, § 155 Abs. 1 S. 1 AO.

Der Vorbehalt der Nachprüfung ist auch nicht aufgrund von § 164 Abs. 4 AO wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung entfallen. Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, mit Ablauf des Jahres, in dem die Steueranmeldung erfolgt. Da die Haushaltsschecks für die Zeiträume ab Dezember 2005 frühestens im Jahr 2006 übermittelt wurden, endete die regelmäßige Festsetzungsfrist insoweit nicht vor dem 31.12.2010. Der Änderungsantrag hemmt gem. § 171 Abs. 3 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist. Bezüglich der Anmeldezeiträume Januar bis November 2005 wäre die reguläre Festsetzungsfrist zwar zum 31.12.2009 und damit vor Stellung des Antrags vom 10.11.2010 abgelaufen. Allerdings hatte der Kläger bereits mit Schreiben am 18.12.2009 die rückwirkende Berichtigung begehrt. Dieses Schreiben war als Änderungsantrag auszulegen, der vor Ablauf der Festsetzungsverjährung gestellt worden war.

Die Festsetzungsverjährung wird gem. § 171 Abs. 3 AO in ihrem Ablauf gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Eine solche unanfechtbare Entscheidung konnte nicht in dem Antwortschreiben des Beklagten gesehen werden. In diesem Schreiben hatte der Beklagte keine abschließende Entscheidung getroffen. Vielmehr stellte er anheim, die materiell-rechtlichen Fragen durch das "zuständige Finanzamt" respektive den Prüfdienst klären zu lassen. Außerdem hatte der Beklagte verkannt, dass er selbst gem. § 40a Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 AO zuständige Finanzbehörde und zur Klärung der materiell-rechtlichen Fragen berufen ist. Bei den nach Einschränkung des Klagebegehrs im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch in Rede stehenden Löhnen handelt es sich dem Grunde nach auch um steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Die in Rede stehenden Mitarbeiter waren beim Beklagten erzieherisch, betreuend, teilweise auch unterrichtend tätig.

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