16.09.2013

Zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern eines Mitglieds und Vorsitzenden einer Gemeindevertretung

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die ein ehrenamtliches Mitglied einer Gemeindevertretung, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ist, aufgrund der gemeindlichen Entschädigungssatzung in einer jährlichen Höhe von 2.792 € bis zu 2.942 € erhält, sind in Hessen nicht in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Nach den Erlassen des Hessischen Ministeriums der Finanzen soll auf das Kalenderjahr hochgerechnet ein Betrag von 2.100 € steuerfrei belassen werden.

Hessisches FG 24.6.2013, 3 K 2837/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2007 bis 2009 ehrenamtliches Mitglied und gleichzeitig Vorsitzender einer Gemeindevertretung. Hierfür hatte er von der Gemeinde nach deren Entschädigungssatzung jährlich Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder i.H.v. 2.792 €, 2.942 € und 2.842 € erhalten. Nach seiner Auffassung sind die Beträge insgesamt nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

Nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Gemeinde änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, wobei es die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder lediglich teilweise, nämlich nur i.H.v. 2.160 € (für 2007 und 2008) sowie i.H.v. 2.496 € (für 2009) gem. § 3 Nr. 12 EStG als steuerfrei ansah. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag zu den tatsächlich erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern setzte das Finanzamt als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind zwar als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, jedoch grundsätzlich nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Bei der hier streitentscheidenden Frage, in welcher konkreten Höhe diese Steuerfreiheit besteht, hat sich das Finanzamt in nicht zu beanstandender Weise an die entsprechenden, wortgleichen Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 21.12.2007 (betreffend 2007 und 2008) und vom 9.6.2009 (betreffend 2009) gehalten.

Danach soll, wenn wie im Streitfall eine höhere Entschädigung als 90 € bzw. 104 € pro Monat gezahlt werde, diese bis zu 175 € mtl. steuerfrei belassen werden. Dies entspricht auf das Kalenderjahr hochgerechnet einem Betrag von 2.100 €. Damit wird mindestens der Betrag steuerfrei gestellt, der i.Ü. auch nach § 3 Nr. 26 EStG für die dort aufgezählten nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts steuerbefreit ist. Die vom Kläger geforderte Verdoppelung des Betrags von mtl. 175 € ist abzulehnen, obwohl dieser nicht nur Gemeinderatsmitglied sondern auch gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung ist.

Dies entspricht i.Ü. auch einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1.7.2009, der im Wesentlichen mit den hessischen Erlassen wortgleich ist und darüber hinaus klarstellt, dass sich eine etwaige Verdoppelung nicht auf den Mindestbetrag i.h.v. 175 € bezieht. I.Ü. handelt es sich auch bei dem Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG um einen Höchstbetrag. Dies bedeutet, dass selbst bei Ausübung mehrerer der aufgezählten Tätigkeiten der Steuerfreibetrag auf 2.100 € jährlich gedeckelt ist.

Dem Kläger ist es allerdings unbenommen, die ihm entstandenen Betriebsausgaben nachzuweisen, wenn er der Meinung ist, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend ist.

Hessisches FG PM vom 13.9.2013
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